{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\n10.4 In Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Abklärungen gingen die\nVorinstanzen zu Recht davon aus, dass das Projekt den massgebenden\nLuftreinhaltebestimmungen entspricht. Es bestand daher keine Grundlage,\nweitere Abklärungen bezüglich möglicher Auswirkungen auf Biotope in der\nUmgebung zu verlangen. Biotope von nationaler Bedeutung im Sinne von Art.\n18a des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) befinden sich keine in\nder unmittelbaren Umgebung der Anlage. Der Regierungsrat hat im\nangefochtenen Beschluss korrekt festgestellt, dass entsprechende Schutzgebiete\nmindestens 1.5 km von der Anlage entfernt liegen. Vom Kanton ausgeschiedene\nBiotope von regionaler oder lokaler Bedeutung im Sinne von Art. 18b NHG\nbefinden sich in einer Entfernung von ca. 400 bzw. 550 m vom geplanten Werk.\nIm Umweltverträglichkeitsbericht wird Stellung genommen zu Auswirkungen des\nProjekts auf Flora, Fauna, Lebensräume und Wald in der Umgebung (S. 125 ff.).\nDie betroffenen Flächen wurden im Rahmen von zwei Begehungen beurteilt.\nDirekt betroffen durch das Projekt seien Fettwiesen. Im Norden angrenzend sei\nein Obstgarten mit intensiver Nutzung, im Westen Ackerbaufläche. Im Süden\nfolge Waldareal. Das östliche Teilgebiet, an den Waldrand angrenzend, bestehe\naus einer Fichtenaufforstung. Bei allen betroffenen Lebensräumen handle es sich\nnicht um schützenswerte Lebensräume gemäss NHG. Weitere Abklärungen\nwaren dementsprechend nicht erforderlich. Es gilt in diesem Zusammenhang\nauch zu berücksichtigen, dass das Gesetz in der Umgebung von Biotopen zwar\ndie Ausscheidung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen vorsieht (Art. 14\nAbs. 2 lit. d der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, NHV, SR 451.1).\nNährstoffeinträgen oder Verschmutzungen aus der Luft kann jedoch nicht mit\n47\nPufferzonen begegnet werden. Dazu sind weiterreichende Massnahmen im\nBereich Luftreinhaltung erforderlich (Pufferzonenschlüssel, Bundesamt für\nUmwelt, Wald und Landschaft, BUWAL, 1997, S. 11). Solche weiterreichende\nMassnahmen ergeben sich etwa aus dem Zentralschweizer Massnahmeplan\n2007, aus welchem sich jedoch für das konkrete Projekt keine zusätzlichen\nAnforderungen ergeben. Auch insofern waren weitergehende Abklärungen\nbezüglich der Schadstoffeinwirkung bei verschiedenen Biotopen in der weiteren\nUmgebung nicht gerechtfertigt.\n\nAbschliessend ist darauf hinzuweisen, dass betr. Luftreinhaltung in der\nBewilligung auch dem Vorsorgeprinzip entsprochen wird. Für die Bestimmung\nder erforderlichen Kaminhöhe der Verbrennungsanlage sowie zur Erstellung\neiner Immissionsprognose wurde im Rahmen der Erstellung des\nUmweltverträglichkeitsberichts eine Abklärung durch die Q.________ GmbH,\nNatur Umwelt Verkehr, Bern, eingeholt (vgl. Anhang 6 UVB). Die vom AfU\nverlangte Kaminhöhe, welche eine bessere Vermischung der Abluft erlaubt und\nfür eine tiefere lokale Belastung sorgt, liegt mit 50 m über der Empfehlung der\nQ.________ GmbH (45 m, vgl. Erw. 1.4.4).\n\n11.1 Die Beschwerdeführer beanstanden des Weiteren die Erteilung einer\nAusnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes (§ 67 und 73\nPBG). Besondere Verhältnisse für das Unterschreiten des Waldabstandes lägen\nnicht vor. Auch wenn das Vorliegen besonderer Verhältnisse zu bejahen wäre,\nmüsste eine Interessenabwägung vorgenommen werden, wobei die Frage einer\nVerschiebung der Freileitungen sowie die Zumutbarkeit einer Redimensionierung\nder Anlage zu prüfen wären.\n\n"}