{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\n10.2 Der Regierungsrat hält im angefochtenen Beschluss fest, das\nBaugrundstück liege weder in einem kantonalen Naturschutzgebiet noch in\neinem Natur- und Landschaftsschutzgebiet von nationaler Bedeutung. Die\nSchutzgebiete \"Schlittenried\" (Objekt Nr. 3001 in Küssnacht), \"Weiherried\"\n(Objekt Nr. 3002, Küssnacht und A.________) sowie \"Moosweiher\" (Objekt Nr.\n1240 in A.________), welche als Flachmoore von nationaler Bedeutung\ninventarisiert seien, lägen rund 1.5 km vom Baugrundstück entfernt. Damit liege\nzwischen der Baute und den Flachmooren eine ausreichende Pufferzone.\nPufferzonen würden zudem kein Instrument zur Verhinderung von\nBeeinträchtigungen bilden, die durch die allgemeine Luftverschmutzung\nverursacht würden. Da das geplante Heizkraftwerk die massgebenden\nGrenzwerte auch aus lufthygienischer Sicht einhalte, trage das Projekt lediglich\nzur allgemeinen Luftverschmutzung bei, welche durch eine Pufferzone gerade\n45\nnicht verhindert werden könne. Insgesamt drohten den Schutzgebieten durch das\nProjekt keine nennenswerten Beeinträchtigungen. Im Übrigen seien\nKontrollmessungen bereits auflageweise angeordnet worden. Entgegen den\nVorbringen der Beschwerdeführer äussere sich der UVB zudem zu den aus der\ngeplanten Anlage resultierenden Schadstoffemissionen bzw. Immissionen.\nWeitere Abklärungen seien nicht notwendig.\n\n10.3 Da in der geplanten Anlage auch Altholz verbrannt wird, wurde im\nUmweltverträglichkeitsbericht geprüft, ob die Anlage die in der\nLuftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) vorgesehenen Grenzwerte für\nAnlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen (Anhang 2\nZiffer 72) einhält.\n\nIm Umweltverträglichkeitsbericht vom 19.12.2013 wird betr. Luft\nzusammenfassend festgehalten (S. 70):\nDas Gesamtprojekt ist im Fachbereich Luft grundsätzlich als mittlere Belastung\n(Belastungsklasse 1, ...) einzustufen. Die hohen Stickoxidemissionen der\nVerbrennungsprozesse fallen in einem, bezüglich der relevanten Parameter,\nlufthygienisch nicht übermässig belasteten Gebiet an. Die Anlage substituiert durch\ndas Fernwärmenetz zahlreiche Kleinfeuerungen in der Umgebung, so dass die\nGesamtbilanz der Stickoxidemissionen keine merkliche Mehrbelastung ergibt.\n\nUnter Berücksichtigung der projektintegrierten Massnahmen kann das Vorhaben\nals umweltverträglich eingestuft werden. Die Anforderungen der LRV (...) werden\nvom Projekt erfüllt.\n\nIm Umweltverträglichkeitsbericht wird zudem ausgeführt, dass die im\nZentralschweizer Massnahmeplan Luft vorgesehenen Zielwerte für alle neuen\ngrossen Holzfeuerungen im konkreten Fall keine weitergehenden Massnahmen\nals die LRV verlangten (S. 60). Auch wird festgehalten, dass die bestehende\nHolzfeuerungsanlage der Sägerei (welche durch die geplante Anlage ersetzt\nwird) in der näheren Umgebung des Anlagestandortes zu höheren\nZusatzbelastungen führe als das geplante Heizkraftwerk (S. 63).\n\nMit Schreiben vom 28. Mai 2014 hat das Bundesamt für Energie (BFE) auf\nAnfrage des Kantons Stellung genommen zum Projekt und u.a. ausgeführt, Holz-\nWärmekraftkoppelungsanlagen im grösseren Leistungsbereich würden aus\nlufthygienischer Sicht als unbedenklich gelten und würden keine Mehrbelastung\nder Umwelt verursachen. Sie seien förderungswürdig.\n\nIm Gutachten T.________ vom 17. Oktober 2014 wird der\nUmweltverträglichkeitsbericht (auch) in Bezug auf die Ausführungen zur\nLuftreinhaltung als nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet.\n\n46\nDas AfU führt in der Beurteilung der Umweltverträglichkeit vom 29. Juli 2014 aus,\ndie Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Luft seien nicht zu\nvernachlässigen. Emissionen und Immissionen wurden aber nicht als übermässig\nqualifiziert. Zur Kontrolle der Emissionen und Immissionen wurde in der\nUmweltverträglichkeitsbeurteilung die Verpflichtung zur Installation einer\nkontinuierlichen Emissionsmessung, die Ausarbeitung eines detaillierten\nMesskonzepts zusammen mit dem AfU sowie die Installation eines Messnetzes\nin den Gebieten A.________ und AA.________ (Küssnacht) beantragt. Diesem\nAntrag wurde im Gesamtentscheid des ARE vom 13. Februar 2015 entsprochen\nund der entsprechende Antrag wurde als Auflage in der Bewilligung übernommen\n(vgl. Gesamtentscheid ARE vom 13.2.2015 Dispositiv-Ziff. 1). Eine\nentsprechende Auflage wurde auch im Beschluss des Bezirksrates zur\nFeststellung der Umweltverträglichkeit vom 8. April 2015 erlassen. Mit Mitbericht\nvom 18. Februar 2016 verneint das AfU ausdrücklich eine Beeinträchtigung von\nFlachmooren oder national geschützter Moore durch das geplante Heizkraftwerk.\n\n"}