{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Mai 2015 hielt das AfU im Rahmen des\nvorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu den Einwendungen gegen die\nBerechnung der Betriebslärmemissionen fest:\nDie Pegelkorrekturen sind anhand der Wahrnehmbarkeit bei den Immissionsorten\nfestzulegen. Die Wahrnehmbarkeit ist wiederum von der Distanz sowie dem\nAusbreitungsweg des Schalls abhängig. Bei grösseren Distanzen zwischen der\n\n43\nQuelle und den Empfängern nimmt die Wahrnehmbarkeit der Ton- und\nImpulshaltigkeit ab. Die Beurteilung der Pegelkorrekturen ist subjektiv und von\nfachkundigen Personen, wie es für die Abklärungen im Rahmen eines UVB zu\nerwarten ist, vorzunehmen.\nDie Dampfturbine, welche als fehlend in der Lärmbeurteilung bezeichnet wird,\nbefindet sich in einem geschlossenen Raum und trägt so unwesentlich zu den\nwahrnehmbaren Lärmimmissionen bei.\nErfahrungsgemäss sind Hochkamine - wie vorliegend - bei deutlich lauteren\nAnlageteilen nicht wahrnehmbar und somit vernachlässigbar.\n\nMit Mitbericht vom 18. Februar 2016 nahm das AfU zu dem von den\nBeschwerdeführern eingereichten Auszug aus dem UVB der\nKehrichtverbrennungsanlage Z.________ Stellung. Es führt aus, in diesem UVB\nwürden die Pegelkorrekturen K2 und K3 tendenziell hoch gewählt. Zudem sei die\nHörbarkeit des Ton- und Impulsgehalts von der Lage der Empfangsorte\nabhängig. Ein direkter Vergleich der Lärmbeurteilungen verschiedener Anlagen\nund ihrer einzelnen Lärmphasen sei daher schwierig bis unmöglich. Zudem sei\ndie Beurteilung des Ton- und Impulsgehalts immer subjektiv. Hinzu komme, dass\ndie technischen Anlagekomponenten und somit auch die schallrelevanten\nEigenschaften unterschiedlich seien. Im Weiteren führt das AfU aus, dass im\nVergleich zu anderen Lärmquellen die Hochkamine leise seien. Sie hätten keinen\nrelevanten Einfluss auf den Emissions- und somit auch nicht auf die\nImmissionspegel.\n\n9.5 Die durch die kantonale Fachstelle vorzunehmende Prüfung des Berichts\nüber die Umweltverträglichkeit entspricht einer vom Bundesrecht obligatorisch\nverlangten Expertise. Es kommt ihr dementsprechend grosses Gewicht zu. Auch\nwenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht,\nentspricht es dem Sinn des Beizugs der sachkundigen Spezialbehörde, dass nur\naus triftigen Gründen vom Ergebnis der Begutachtung abzuweichen ist. Dies trifft\nnamentlich auch für die ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen zu\n(BGE 119 Ib 254 Erw. 9a; 139 II 185 Erw. 9.2 m.H.).\n\nIn casu hat das AfU als kantonale Fachstelle den Umweltverträglichkeitsbericht\numfassend geprüft und in Bezug auf den Betriebslärm eine Anpassung verlangt,\nwelche vorgenommen wurde. Die Pegelkorrektur K1 wurde bei allen Anlageteilen\nberücksichtig. Die Pegelkorrekturen K2 und K3 wurden nur bei gewissen\nAnlageteilen berücksichtigt, was von der Fachstelle nicht beanstandet wurde.\nKorrekt wurde darauf hingewiesen, dass die Höhe dieser Korrekturen abhängig\nist von der Hörbarkeit des Tongehaltes und der Impulse am Immissionsort. Es ist\nmithin u.a. die Distanz zwischen Anlage und Immissionsort relevant für die\nHörbarkeit bzw. die Störwirkung des Betriebslärmes. Schon aus diesem Grund\n\n44\nkönnen die für eine andere Anlage errechneten Daten nicht einfach für die\nvorliegend zu beurteilende Anlage übernommen werden. Auch weist das AfU\nsinngemäss zu Recht darauf hin, dass das geplante Heizkraftwerk nicht\nunmittelbar gleichgestellt werden kann mit einer Müllverbrennungsanlage. Die\nAnlagekomponenten sind jeweils individuell zu prüfen. Entsprechend vermögen\ndie Beschwerdeführer aus dem UVB für die Müllverbrennungsanlage\nZ.________ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der UVB Z.________ stellt auf\njeden Fall keinen triftigen Grund dar, welcher es erlauben würde, vom Ergebnis\nder Begutachtung abzuweichen.\n\nIm Übrigen verpflichtet Art. 12 LSV die Vollzugsbehörde, spätestens ein Jahr\nnach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage zu kontrollieren, ob die\nangeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen getroffen\nworden sind. Dabei geht es nicht nur um konkret angeordnete bauliche\nMassnahmen, die in der Regel nach der Bauvollendung überprüft werden.\nEbenso wichtig ist die Kontrolle der verlangten betrieblichen Massnahmen sowie\nim Zweifelsfall die Überprüfung der Wirksamkeit, d.h. die Einhaltung der\nzulässigen Lärmbelastung in der Umgebung der Anlage (Wolf, USG-Kommentar,\nArt. 25 Rz 98). Falls sich bei der gesetzlich geforderten Überprüfung heraus\nstellen sollte, dass die Planungswerte wider Erwarten nicht eingehalten werden,\nmüssten Sanierungsmassnahmen angeordnet werden.\n\n10.1 Bezüglich der Luftreinhaltung rügen die Beschwerdeführer, weder der\nUVB noch die kantonalen Fachinstanzen hätten sich mit der Frage befasst, ob\nder Ausstoss von 53 t Stickoxid und 11 t Ammoniak zu einer unzulässigen\nNährstoffanreicherung der nationalen und kommunalen Naturschutzgebiete\nführe.\n\n"}