{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\n 41\nder Betriebslärmemissionen im UVB und damit auch die Pegelkorrekturen als\nnachvollziehbar erachtet. Nicht zu beanstanden sei, dass lediglich beim\nLuftkondensator und bei den Schubböden Pegelkorrekturen vorgenommen\nworden seien, da bei diesen Anlagen mit impuls- bzw. tonhaltigen Geräuschen\nzu rechnen sei. Auch seien die Pegelkorrekturen anhand der Wahrnehmbarkeit\nbei den Immissionsorten festzulegen, was von der Distanz und dem\nAusbreitungsweg des Schalles abhängig sei. Dass die Dampfturbine sowie die\nKaminaustrittsöffnung bei der Lärmberechnung nicht berücksichtigt worden\nseien, stelle kein Mangel dar, weil diese Lärmquellen vernachlässigbar seien,\nzumal die Dampfturbine in einem geschlossenen Raum betrieben werde.\n\n9.3 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese\nAnlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung\nnicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Die Lärmimmissionen werden als\nBeurteilungspegel Lr für oder als Maximalpegel Lmax anhand von\nBerechnungen oder Messungen ermittelt (Art. 38 Abs. 1 der\nLärmschutzverordnung, LSV, SR 814.41). Die Vollzugsbehörde beurteilt die\nermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der\nBelastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40 Abs. 1 LSV). Die\nBelastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm werden in Anhang 6 der\nLSV aufgelistet. Der Beurteilungspegel Lr für Industrie- und Gewerbelärm und\nähnliche Lärmarten wird, getrennt für den Tag (07 bis 19 Uhr) und die Nacht (19\nbis 07 Uhr), aus den Teilbeurteilungspegeln Lr,i der einzelnen Lärmphasen\nberechnet (Anhang 6 Ziff. 31). Zu berücksichtigen sind dabei die\nPegelkorrekturen. Mit der vorgesehenen Berechnungsmethode wird der\nunterschiedlichen Störwirkung der einzelnen Lärmarten Rechnung getragen. Es\nwird mithin nicht nur auf die messbare akustische Grösse (Leq) abgestellt,\nsondern mit der Pegelkorrektur K werden - als Bonus oder Malus - sehr\nunterschiedliche Faktoren gewichtet, so z.B. die hohe oder geringe Anzahl der\nlärmigen Ereignisse, die besondere Art des Lärms oder die besondere\nRuhebedürftigkeit der Bevölkerung an Sonntagen oder in der Nacht (vgl. URP\n2001 S. 129 f.). Die Pegelkorrektur K1 beträgt für Anlagen aus Industrie und\nGewerbe 5 dB(A) und für Heizungs-, Lüftungs und Klimaanlagen 5 dB(A) am Tag\nund 10 dB(A) in der Nacht (vgl. Anhang 6 Ziff. 33). Der Betrag der\nPegelkorrekturen K2 bzw. K3 ist abhängig von der Hörbarkeit von Reintönen\n(Tongehalt) bzw. von Impulsen (Schlägen) am Immissionsort (vgl. Grundlagen\nIndustrie- und Gewerbelärm, Bundesamt für Umwelt, BAFU, 19.3.2008, S. 10).\n\n9.4 Im Umweltverträglichkeitsbericht vom 19. Dezember 2013 wird zum\nBetriebslärm zusammenfassend festgehalten (S. 10):\n\n42\nDie berechneten Betriebslärmauswirkungen des Heizkraftwerks J.________\nweisen eine deutliche Unterschreitung der Planungswerte für die\nEmpfindlichkeitsstufen II, III und IV während des Tages und der Nacht auf.\nLärmrelevant durch den Anlagebetrieb des Heizkraftwerks ist insbesondere der 24-\nh Betrieb des Luftkondensators (LUKO) im westlichen Anlageteil. Der\nSchallemissionspegel des LUKO's variiert aufgrund der unterschiedlichen\nWärmeproduktion jedoch während des Winter- oder Sommerbetriebs stark. Im\nWinterbetrieb ist zusätzlich mit geringeren Immissionspegeln an den\nEmpfangspunkten zu rechnen, zudem wurde als Worst-Case-Szenario eine Drehzahl von 100% sowie ein 24-h Betrieb angenommen.\n\nSomit kann das Projekt Heizkraftwerk J.________ im Fachbereich Lärm als\nschwache Belastung (Belastungsklasse 2, vgl. Kapitel 5.7) eingestuft werden.\nUnter Berücksichtigung der projektintegrierten Massnahmen kann das Vorhaben\nals umweltverträglich eingestuft werden. Die Anforderungen der LSV [4] werden\nvom Projekt erfüllt.\n\nBei den Immissionsberechnungen wurde die Pegelkorrektur K1 bei allen\nAnlageteilen berücksichtigt (mit je 5 dB(A)). Die Pegelkorrektur K2 wurden beim\nLuftkondensator (LUKO) mit 2 dB(A) und beim Schubboden (Trogkettenförderer)\nmit 5 dB(A) berücksichtigt. Die Pegelkorrektur K3 wurde beim Trommelsieb (Tag)\nmit 2 dB(A) berücksichtigt.\n\nIm Rahmen der Prüfung der Umweltverträglichkeit gelangte das AfU in der\nBeurteilung vom 1. Mai 2014 zum Schluss, dass die Beurteilung der\nBetriebslärmemissionen nachvollziehbar sei. Eine Anpassung wurde jedoch\nbezüglich der Berechnung der Lärmemissionen des Luftkondensators verlangt. In\nder Nacht sei eine Pegelkorrektur K1 von 10 dB(A) (anstatt 5 dB(A)) zu\nberücksichtigen.\n\nIm Ergänzungsbericht zum UVB vom 27. Juni 2014 wurde die entsprechende\nAnpassung dann vorgenommen. Trotz der verlangten Anpassung wurden die\nPlanungswerte in den benachbarten lärmempfindlichen Zonen sowohl am Tag\nals auch in der Nacht nach wie vor deutlich unterschritten (Ergänzungsbericht S.\n13).\n\nIn der Beurteilung der Umweltverträglichkeit vom 29. Juli 2014 qualifizierte das\nAfU die Berechnung der Betriebslärmemissionen als nachvollziehbar und\nstimmig.\n\n"}