{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\n 39\ngemäss der Verkehrsprognose beim Abtransport von Reststoffen und dem\nZutransport von Altholz. Mit der Nutzung von Reststoffen arealintern könnten ca.\n36% der momentan anfallenden LKW-Fahrten für den Abtransport von\nReststoffen eingespart werden. Bei Normalbetrieb des Heizkraftwerkes wird in\nder Verkehrsprognose von einer Entlastung der J.________-strasse in Richtung\nJ.________ (bzw. von J.________ her) pro Tag im Mittel um 18 LKW-Fahrten\nund einer zusätzlichen Belastung von 12 PW-Fahrten ausgegangen. Für die\nJ.________-strasse in Richtung Küssnacht (und von Küssnacht her) wird eine\nzusätzliche Belastung von 4 LKW-Fahrten/Tag und von 22 PW-Fahrten/Tag\nangenommen.\n\nIm Umweltverträglichkeitsbericht vom 19. Dezember 2013 wird zum Ist-Zustand\nfestgehalten, dass das Verkehrsaufkommen in Fahrtrichtung A.________ 4'227\nFahrten und in Fahrtrichtung Küssnacht 4'100 Fahrten beträgt. Der\nSchwerverkehrsanteil sei mit 19,6% in Richtung A.________ bzw. 10,5% in\nRichtung Küssnacht eher hoch (S. 43). Im Weiteren wird ausgeführt, dass durch\ndie Nutzung der Reststoffe der I.________ AG im Heizkraftwerk bei\nNormalbetrieb ca. 35% der LKW-Fahrten eingespart werden könnten (S. 44). Zur\nBerechnung der Lärmprognose wurden verschiedene Szenarien (Szenario\nNormalbetrieb, Szenario weniger Leerfahrtennutzung, Szenario Betriebsferien\nI.________ AG, Szenario ohne I.________ AG) einkalkuliert. Dabei resultierte\neine maximale Erhöhung des Emissionspegels von 0,2 dB beim Szenario 'ohne\nI.________ AG' (S. 45). Insgesamt wurde der Strassenverkehrslärm als nicht\nrelevant beurteilt (Zusammenfassung S. 10).\n\nDas AfU folgt in der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 29. Juli 2014 den Ausführungen im UVB und führt aus, der durch das Heizkraftwerk entstehende\nMehrverkehr sei vernachlässigbar und nicht wahrnehmbar.\n\n8.5 Die Berechnungen im UVB und der AKP Ingenieure AG sind grundsätzlich\nnachvollziehbar und schlüssig. Es wird zudem auch vorinstanzlich korrekt die Erfahrungsregel berücksichtigt, dass eine Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV) um 25% zu einer Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1\ndB(A) führt und eine solche wahrgenommen werden kann (BGE 136 II 281 Erw.\n2.3.2 m.H.). Bei geringen Verkehrsmengen kann eine Wahrnehmbarkeit auch bei\neiner etwas kleineren Zunahme bestehen oder wenn sich die Verkehrszunahme -\netwa wegen einer Erhöhung des Lastwagenanteils - erheblich verändert (Urteil\nBGer 1C_204/2012 vom 25.4.2013 Erw. 4; BGE 136 II 281 Erw. 2.5.4). Vorliegend liegt auch beim unwahrscheinlichen und verkehrsmässig denkbar schlechtesten Szenario die prognostizierte Verkehrssteigerung bei maximal 1,3% und ist\nmithin nicht wahrnehmbar.\n\n40\nBerücksichtigt werden darf auch, dass die in Umweltverträglichkeitsprüfungen\ngetroffenen Annahmen über künftige Verkehrsaufkommen in der Regel mit Unsicherheiten behaftet sind, da die Verkehrsentwicklung von verschiedenen Voraussetzungen abhängig ist. Solche Unzulänglichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die getroffenen Annahmen nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an der von der vom Gesetz geforderten vollständigen Sachverhaltsabklärungen fehlt (BGE 126 II 522 Erw. 14). In casu kann nicht von unbrauchbaren Annahmen ausgegangen werden. Im UVB und den zugrunde liegenden Berechnungen werden verschiedene Szenarien durchgerechnet und sogar bei einer\nEinstellung des Betriebes der Sägerei I.________ und der damit verbundenen\nNotwendigkeit, sämtliches Brennmaterial heran zu transportieren, wäre von keiner wahrnehmbaren Verkehrssteigerung auszugehen. Zudem wurde bereits in\nErw. 6 dargelegt, dass die im UVB vorgenommenen Annahmen zur Zusammensetzung der Brennmaterialien und der Stoffflüsse nachvollziehbar und begründet\nsind. Es kann diesbezüglich nochmals auf die Ausführungen im Gutachten\nT.________ verwiesen werden. Dort wird u.a. ausgeführt, dass die Schätzungen\nim UVB zu den Reststoffmengen, die von der Firma I.________ zur Energienutzung (und zur Pelletierung) abgegeben werden könnten, plausibel seien (S. 23).\nEs besteht mithin kein Anlass, von der Zuführung grösserer Altholzmengen auszugehen, als im UVB berücksichtigt ist.\n\nInsgesamt besteht auch hinsichtlich der Verkehrslärmprognose kein Anlass, vom\nErgebnis der Prüfung des AfU abzuweichen.\n\n9.1 Bezüglich der Betriebslärmimmissionen bemängeln die\nBeschwerdeführer, dass keine Pegelkorrekturen K2 und K3 berücksichtigt\nworden seien. Sie verweisen auf die geplante neue Kehrichtverbrennungsanlage\nZ.________, welche mit der Anlage J.________ vergleichbar sei. Im\nentsprechenden UVB (Bf-act. 10) würden Pegelkorrekturen K2 und/oder K3 bei\nsämtlichen Anlagen berücksichtigt. Auch bei den Hochkaminen werde eine\nPegelkorrektur K2 mit 2 dB(A) berücksichtigt. Die Lärmemissionen des\nHochkamins der Holzfeuerungsanlage beim geplanten Vorhaben könnten daher\nnicht als vernachlässigbar bezeichnet werden. Die Anlage sei zudem auf eine\nleistungsstarke Lüftung angewiesen, welche nicht aufgelistet werde (anders bei\nder KVA Z.________). Unberücksichtigt bleibe auch der Lärm der Dampfturbine.\n\n9.2 Der Regierungsrat weist im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass das\nAfU die Betriebslärmberechnungen überprüft und für den Luftkondensator eine\nKorrektur verlangt habe. Dieser Mangel sei mit dem Ergänzungsbericht UVB\nvom 27. Juni 2014 behoben worden. Ansonsten habe das AfU die Beurteilung\n\n"}