{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\n7.2 Der Regierungsrat weist im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass bei\nder geplanten Anlage eine Energieausnutzung von gut 20% Strom und rund 60%\nNutzwärme erwartet werde. Die Wärmenutzung stehe im Vordergrund, womit die\nAnlage den Vorgaben des Teilrichtplans Wärme (Version vom 14.4.2014)\nRechnung trage. Die Baubewilligung sei mit der Auflage versehen, den\nEnergieinput sowie die Wärme- und Stromwirkungsgrade jährlich der kantonalen\nEnergiefachstelle zuzustellen. Damit sei eine ausreichende Nachkontrolle\ngewährleistet. Im Weiteren führt der Regierungsrat aus, es würden ca. 86'000\nMWh/a Nutzwärme erzeugt. Es bestehe ein Bedarf an Nutzwärme in diesem\nUmfang. Ein Teil (ca. 22'000 MWh/a) werde für die Pelletierung und ein weiterer\nTeil (ca. 24'000 MWh/a) werde von der I.________ AG verwendet und zwar\njahreszeitenunabhängig. Die noch verbleibenden ca. 40'000 MWh/a würden für\ndas Fernwärmenetz zur Verfügung stehen, das gemäss Teilrichtplan Wärme des\nBezirks Küssnacht circa dem vorgesehenen Wärmebedarf des Bezirks\nKüssnacht entspreche. Der Bauherrschaft sei bewusst, dass dieser Wärmebedarf\nkünftig abgesenkt werden solle. Deshalb sei auch eine Erweiterung des\nVersorgungsgebietes über den Bezirk hinaus vorgesehen. Insgesamt erachtet\nder Regierungsrat die im UVB im Zusammenhang mit der Energiebilanz erstellte\nBerechnung als schlüssig und plausibel.\n36\nVernehmlassend hält das instruierende Sicherheitsdepartement fest, es werde\ndurchaus berücksichtigt, dass der Wärmebedarf in Zukunft auf 20'000 MWh/\nabgesenkt werden solle. Deshalb sei eine Erweiterung des Versorgungsgebietes\nüber den Bezirk Küssnacht hinaus vorgesehen. Zudem vermöge die Anlage auch\nbei einem Teilbetrieb noch den Anforderungen der kostendeckenden\nEinspeisevergütung (KEV) zu genügen.\n\n7.3 Die Beschwerdegegnerin weist zunächst darauf hin, dass ein Anteil der\nproduzierten Wärme ganzjährig für die Trocknungsprozesse benötigt werde. Im\nÜbrigen sei ein Nachweis des prognostischen Energieabsatzes nicht geschuldet.\nEs liege aber im Interesse der Bauherrschaft, Fehlinvestitionen zu vermeiden.\n\n7.4 Mit dem Einwand, mit dem geplanten Heizkraftwerk würde eine Überkapazität an Wärme erzeugt und es bestehe eine saisonale Überkapazität übernehmen die Beschwerdeführer die Bedenken des Bezirkes, wie sie z.B. aus der ersten Prüfung der Vollständigkeit des Umweltverträglichkeitsberichts durch das AfU\nvom 26. April 2013 hervorgehen. Dort wird von Seiten des Bezirks argumentiert,\ndas Potential zum Wärmeabsatz auf Bezirksgebiet liege weit unter den\nprojektierten 64'000 MWh. Es wird zudem auf die erhebliche Diskrepanz\nzwischen dem Wärmebedarf im Winter und im Sommer hingewiesen,\nwohingegen die Stromproduktion ganzjährig möglichst auf Volllast betrieben\nwerden sollte. Auch zur Klärung dieser Frage wurde deshalb das bereits\nerwähnte Gutachten bei Prof. Dr. S.________ in Auftrag gegeben.\n\nNoch vor Eingang des Gutachtens nahm das AfU mit Stellungnahme vom 29. Juli\n2014 eine Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Projektes gestützt auf den\nUmweltverträglichkeitsbericht vor, wobei des Projekt als umweltverträglich beurteilt wurde. Bezüglich der Energieproduktion wird dabei darauf hingewiesen, dass\ndas Projekt der kantonalen Energiestrategie 2013-2020 entspricht, wonach eine\nnachhaltige und umweltverträgliche Energieversorgung erreicht werden soll. Es\nwird auch darauf hingewiesen, dass gemäss § 11 Abs. 4 des kantonalen Energiegesetzes (EnG, SRSZ 420.100) der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen nur zulässig ist, wenn\ndie dabei entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Dies\nbedeute, dass der Betrieb der Anlage einerseits wärmebedarfsgesteuert erfolgen\nund die Anlagengrösse dem Wärmebedarf angepasst sein müsse. Um die Konformität des späteren Betriebs der Anlage mit dem kantonalen Energiegesetz zu\nprüfen, seien die jährlichen Wärme- und Stromproduktionszahlen der Energiefachstelle zuzustellen. Ebenfalls seien jeweils der verwendete Energieinput sowie\ndie Wärme- und Stromnutzungswirkungsgrade anzugeben. Diese Auflage wurde\nwie vom Regierungsrat korrekt festgehalten in der Baubewilligung übernommen\n37\n(vgl. Beschluss des Bezirksrates über die Umweltverträglichkeit der Anlage vom\n8.4.2015, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung ist). Gestützt auf\ndie gesetzlichen Vorgaben und die Kontrolle durch die Energiefachstelle kann\nsomit grundsätzlich eine Wärmeüberproduktion verhindert werden.\n\n"}