{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2016 III 2016 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2016 III 2016 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2016 III 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:01:12", "Checksum": "4107d094eaa889e207e32d09e80c3b0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\n 34\nwurden deshalb weitere Abklärungen durch den Bezirk verlangt. Der Bezirk hat in\nder Folge - wie bereits erwähnte - ein Gutachten bei Prof. Dr. S.________ in\nAuftrag gegeben, in welchem auch zu dieser Frage Stellung genommen wird.\n\nIm Fazit des Gutachtens wird diesbezüglich ausgeführt (S. 3):\n2. Die im UVB ausgeführten Informationen zur Energieausnutzung der\nAnlage und zur Brennstoffversorgung der Anlage sind nachvollziehbar und\nplausibel, das heisst in der Grössenordnung als richtig verifizierbar.\n3. Der Standort in unmittelbarer Nachbarschaft der grössten Schweizer\nSägerei (...) wird als sehr gut geeignet bewertet und zwar wegen der\nBrennstoffversorgung einerseits und dank des Wärmebedarfs der Sägerei\nandererseits. Der vor-ausgesetzte Anfall an Restholz der Sägerei wird als\nrealistisch und eher auf der sicheren Seite beurteilt. Die Aufteilung des Brennstoffs\nauf am Ort anfallendes Restholz ergänzt durch angeliefertes Altholz von der nahe\ngelegenen Papierfabrik, die im Gegenzug zur Papierherstellung verwertbares\nRestholz nutzt, wird als ressourcenökonomisch sinnvoll beurteilt und entspricht den\nBestrebungen des Bundes zur Kaskadennutzung von Holz. Der geringe Anteil\nWaldhackschnitzel aus der Region und nahe gelegenen Kantonen ermöglicht die\nÜberbrückung schwankender Restholzmengen. Die dafür erforderliche\nTransportenergie ist verhältnismässig.\n\nIn den weiteren Ausführungen wird festgehalten (S. 28):\nDie geplante Versorgung erschliesst Vorteile für vier involvierte Akteure, nämlich\ndie Sägerei, die Kraftwerksbetreiber, die Papierfabrik und die\nAltholzverwertungsfirma. Solange diese Akteure eine für alle vorteilhafte\nBewirtschaftung mit Ausnutzung der Synergien aufrecht erhalten können, ist davon\nauszugehen, dass sich die Versorgung in etwa in der geplanten Art etablieren wird.\nDie Synergien wirken sich positiv für alle Beteiligten aus. (...).\n\nDer umgekehrte Fall, dass die Anlage auf Restholz verzichtet und nur mit Altholz\nbetrieben wird, ist dagegen aufgrund der heutigen Ausgangslage\nunwahrscheinlich, da für den Grossteil des Restholzes keine hochwertige stoffliche\nNutzung erkennbar ist und ein Transport zu einem weiter entfernten\nEnergieholzverwerter zusätzliche Kosten verursacht. Aufgrund der engen\nAbhängigkeit zwischen Holzheizkraftwerk und Sägerei ist zudem unwahrscheinlich,\ndass die Betreiberfirma des Holzheizkraftwerks einseitig auf die Restholzabnahme\nverzichten und gleichzeitig die Wärmelieferung zu vereinbarten Konditionen\naufrecht erhalten könnte. (...).\n\nDer Gutachter geht mithin davon aus, dass die im UVB beschriebenen Stoffflüsse nachvollziehbar sind und in Zukunft langfristig gesichert sind.\n\nEs besteht kein Anlass, die Ausführungen und Schlussfolgerungen im Gutachten\nin Frage zu stellen. Eine Verwertung des Restholzes ausserhalb des Betriebes\nwäre mit Transportkosten verbunden und zudem nur sehr beschränkt möglich.\nEs besteht daher kein Anlass, daran zu zweifeln, dass nicht nur Altholz sondern\nim wesentlichen Umfang auch Restholz aus dem Sägereibetrieb verwertet werden soll. Im Übrigen könnte eine die Emissionen relevant verändernde Zusam-\n\n35\nmensetzung der Brennstoffe im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung der\nBrennstoffe (vgl. nachfolgend Erw. 10.3) festgestellt werden und nötigenfalls eingegriffen werden.\n\nDer Umstand, dass gegenüber der I.________ AG eine Busse verhängt worden\nist, weil sie Altholz entgegen genommen und ohne Bewilligung in der bestehenden Holzverbrennungsanlage verbrannt hat, spricht ebenfalls nicht gegen die\nPlausibilität der im UVB angenommenen Material- und Stoffflüsse. Die bestehende Anlage ist nicht zugelassen für die Verbrennung von Altholz. Die vorliegend\nzu beurteilende Anlage – welche die bestehende Anlage überflüssig machen wird\nund diese ablöst - entspricht demgegenüber den Vorgaben der Luftreinhalteverordnung für Anlagen, in welchen Altholz, Papier und ähnliche Abfälle verbrannt\nwerden (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV, Anhang 2 Ziff. 72).\n\n7.1 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren eine unrichtige Beurteilung der\nEnergiebilanz des geplanten Heizkraftwerkes. Im Regierungsratsbeschluss werde nicht berücksichtigt, dass der vorgesehene Wärmebedarf im Bezirk Küssnacht\ngemäss dem Teilrichtplan Wärme in Zukunft auf 20'000 MWh/a abgesenkt werden solle. Zudem müsse ein hoher Anschlussgrad von ca. 60% erreicht werden,\num die produzierte Wärme zu nutzen. Es bestehe auch eine grosse saisonale\nÜberkapazität an Wärme, für welche keine plausible Abnehmerschaft bestehe.\n\n"}