{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\n 32\ngrundsätzlich ausgeschlossen, sondern könnten bis zu einem gewissen Grad\numgesetzt werden.\n\nIm Gutachten wird zudem festgehalten, dass in der Sägerei rund 50% der\nHolzmenge als Restholz anfallen. Eine Nutzung dieses Restholzes entspreche\ngemäss Kaskadenprinzip bereits der zweiten Stufe der Kaskade. Im vorliegenden\nProjekt sei vorgesehen, den in der nahe gelegenen Papierfabrik verwertbaren\nAnteil an Restholz zur Papierproduktion einzusetzen, wodurch eine weitere\nstoffliche Nutzung erfolge. Eine potenzielle stoffliche Verwertung weiterer Anteile\nwäre, wenn überhaupt, dann nur in weiter entfernten Werken möglich, was den\nTransportaufwand erhöhen würde. Ausserdem biete das Holzheizkraftwerk die\nMöglichkeit, schwankende Restholzmengen bis zu einem gewissen Mass\nauszugleichen.\n\nNach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass die geplante Wärme- und\nEnergieproduktion Art. 14 VVEA widerspricht. Es ist nicht zu verkennen, dass die\nenergetische Nutzung von Holz in Konkurrenz mit anderen Nutzungsformen\nstehen kann. Nicht jedes Holzabfallprodukt ist jedoch in der Industrie verwertbar\n(vgl. auch Strategie des Bundes zur Holzenergie im Rahmen der\nEnergiestrategie 2050, erstes Massnahmepaket, Bundesamt für Energie,\n24.4.2014, S. 3). Das vorliegend in der Sägerei anfallende Restholz kann in der\ngeplanten Anlage ohne Transportwege sinnvoll energetisch genutzt werden,\nwobei die primäre und auch eine sekundäre stoffliche Verwertung des Holzes\nbeibehalten wird (vgl. dazu auch Gutachten T.________, S. 26). Diesbezüglich\nkann auch auf das Schreiben des Bundesamtes für Energie (BFE) ans\nHochbauamt des Kantons Schwyz vom 28. Mai 2014 verwiesen werden (Dossier\nBezirk, Ordner Register 3), in welchem darauf hingewiesen wird, dass\nHolzenergie als zweitwichtigster einheimischer und erneuerbarer Energieträger\nder Schweiz gelte. Die Energiestrategie 2050 sehe vor, dass die dezentrale\nStromproduktion aus Holz ausgebaut werden solle. Das geplante Kraftwerk wird\nals förderungswürdig qualifiziert.\n\nWürde man im Übrigen die energetische Verwertung von in Sägereien\nanfallendem Restholz gestützt auf die VVEA verbieten, würde dies im\nWiderspruch stehen zum Umstand, dass Holz, welches nicht unter den\nAbfallbegriff der VVEA fällt, gemäss geltender Gesetzgebung uneingeschränkt\nenergetisch genutzt werden kann. Wenn Bioenergieanlagen nach den Vorgaben\nder Energiestrategie 2050 des Bundes und auch nach der Energiestrategie 2013-\n2020 des Kantons Schwyz (RRB Nr. 1173/2013 v. 3.12.2013) ausgebaut werden\nsollen zur Erhöhung der inländischen Wärme- und Stromproduktion, dann\n\n33\nentspricht die energetische Verwertung von in Sägereien anfallendem Restholz\ndiesen Strategien.\n\n6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Stoff- und Materialflüsse seien\nnicht plausibel und der Regierungsratsbeschluss gebe auf diese Einwendung\nkeine Antwort. Unberücksichtigt bleibe, dass das auf dem Betrieb der I.________\nAG anfallende Restholz verkauft werden könne, Altholz sei demgegenüber gratis\nerhältlich. Es sei davon auszugehen, dass das auf dem Betrieb anfallende\nRestholz gewinnbringend verkauft werde und die Anlage lediglich mit Altholz\nbetrieben werde. Dass diese Annahme berechtigt sei, ergebe sich aus dem\nStrafbefehl der Staatsanwaltschaft X.________ gegen die I.________ AG und\ndie Y.________ AG (welche als Hauptlieferantinnen der Beschwerdegegnerin\nfungierten). Diese hätten während 10 Jahren ohne Bewilligung im\nHolzheizkraftwerk der I.________ AG Altholz verbrannt, wobei fremdes Altholz\nanstelle des vor Ort anfallenden Restholzes verbrannt worden sei.\n\n6.2 Das Projekt wird in der Umweltverträglichkeitsprüfung des AfU vom 29. Juli\n2014 bezüglich der Stoffflüsse wie folgt beschrieben:\nBei der Verarbeitung von einheimischem Rundholz zu Vollholz für den Holzbau, zu\nLeimholz oder zu Platten fallen in der Sägerei der I.________ AG Rinde,\nKapptücke und Sägemehl an. Dieses Restmaterial kann aktuell nicht in\nJ.________ verarbeitet werden und wird daher mit LKW-Transporten abgeführt.\nDieses Restmaterial wird künftig mehrheitlich im Heizkraftwerk verbrannt bzw.\nveredelt (Pellets). (...). Es ist vorgesehen, im neuen Heizkraftwerk neben den\nReststoffen der I.________ AG auch Altholz zu verbrennen. Dieses wird auf\nexternen Anlagen der Firma Y.________ in Z.________ zu Schnitzeln aufbereitet.\nDurch die I.________ AG, die täglich viele Transporte von J.________ nach\nZ.________ durchführt, können die Altholztransporte mittels Gegenfuhren\ndurchgeführt werden. (...).\n\nAltholz macht gemäss UVB vom 19. Dezember 2013 ca. 35% des gesamten\nStoffinputs für die Verbrennung aus (S. 120).\n\nAus den Akten ergibt sich, dass das AfU und insbesondere der Bezirk im\nBewilligungsverfahren das Projekt bezüglich Stoffflüsse und Transporte kritisch\nbeurteilt haben (vgl. Beurteilung der Umweltverträglichkeit AfU vom 26.4.2013\nund vom 29.7.2014). Insbesondere in der Beurteilung vom 29. Juli 2014 wies das\nAfU darauf hin, dass die Auswirkungen auf die Umwelt wesentlich davon\nabhingen, mit welchen Stoffen das Heizkraftwerk betrieben werde. Sollten die\nMengenangaben nicht korrekt sein, die Reststoffe aus der I.________ AG nicht\nwie angegeben zur Verfügung stehen, mehr Material zugeführt werden (Verkehr)\nund das zugeführte Material (Altholz) überdurchschnittlich belastet sein, sei mit\nUmweltauswirkungen zu rechnen, die im UVB nicht berücksichtigt seien. Es\n\n"}