{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\n5.3 Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts ist grundsätzlich nach der\nRechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen. Bei der Prüfung der Frage, ob\ndie für eine Baute oder Anlage erteilte Bewilligung oder deren Änderung\nbundesrechtmässig sei, ist daher vom Rechtszustand auszugehen, der im\nZeitpunkt der Verfügung galt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene\nRechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe\nsprächen für die Berücksichtigung des neuen Rechts. Das trifft nach\nbundesgerichtlicher Praxis vor allem dann zu, wenn Vorschriften um der\nöffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher\nInteressen erlassen worden und daher auch in hängigen Verfahren sofort\nanwendbar sind. Das Bundesgericht erachtet diese Voraussetzung insbesondere\nim Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben\n(BGE 127 II 306 Erw. 7c; 135 II 384 Erw. 2.3).\n\nDa es sich bei der VVAE um umweltschutzrechtliche Vorschriften handelt, ist\ngrundsätzlich von einer sofortigen Anwendbarkeit der Bestimmungen\nauszugehen, ausser – was vorliegend für die umstrittene Frage nicht der Fall ist -\nÜbergangsbestimmungen würden eine andere Regelung aufstellen.\n\n5.4 Die VVEA bezweckt den Schutz der Umwelt vor Abfällen, die vorsorgliche\nBegrenzung der Umwelt durch Abfälle sowie die Förderung einer nachhaltigen\nNutzung der natürlichen Rohstoffe durch die umweltverträgliche Verwertung von\nAbfällen (vgl. Art. 1 VVEA). Art. 14 VVEA - auf welche sich die Beschwerdeführer\nberufen - sieht in Abs. 1 vor, dass biogene Abfälle rein stofflich oder durch\nVergären zu verwerten sind, sofern: a. sie sich aufgrund ihrer Eigenschaften,\ninsbesondere ihrer Nährstoff- und Schadstoffgehalte, dafür eignen; b. sie separat\ngesammelt wurden; und c. die Verwertung nicht durch andere Vorschriften des\nBundesrechts untersagt ist. Biogene Abfälle, die nicht nach Absatz 1 verwertet\nwerden müssen, sind gemäss Art. 14 Abs. 2 VVEA so weit wie möglich und\nsinnvoll rein energetisch zu verwerten oder in geeigneten Anlagen thermisch zu\nbehandeln. Dabei ist deren Energiegehalt zu nutzen.\n\nHolz kann sowohl stofflich (z.B. als Bau- und Werkstoff, Papier-/Zellstoff) als\nauch energetisch (Wärme, Strom mittels Wärme-Kraft-Koppelung) genutzt\nwerden. In Art. 14 Abs. 1 VVEA wird die Kaskadennutzung von biogenen\nAbfällen statuiert. Als biogene Abfälle gelten gemäss Anhang 1 VVEA Klasse 6\nu.a. auch Altholz, naturbelassenes Holz und Restholz. Kaskadennutzung\nbedeutet, dass die Nutzung mit der Verwertungslinie beginnen soll, die die\n\n31\nhöchste Wertschöpfung aufweist, ökologisch den grössten Nutzen stiftet und eine\nMehrfachnutzung ermöglicht (vgl. Ressourcenpolitik Holz, BAFU, BFE, SECO,\nFebruar 2014, S. 11). Die Kaskadennutzung verbietet jedoch nicht die\nenergetische Verwendung von in der Holzwirtschaft anfallenden Neben- und\nAbfallprodukte. Es sollen vielmehr zunächst möglichst hochwertige Produkte wie\nz.B. Baustoffe produziert werden, die dabei anfallenden Neben- und\nAbfallprodukte sollen dann – soweit sie für eine stoffliche Verwertung nicht mehr\ngeeignet sind – energetisch verwertet werden. In der im Auftrag des\nBundesamtes für Energie, BFE, verfassten Bestandesaufnahme zu den\nBiomassen-Brennstoffen vom 30. Januar 2016 (Bg-act.) wird u.a. ausgeführt,\ndass Waldholz für die Vergärung und Kompostierung nicht geeignet ist. Zur\nstofflichen Verwertung wird ausgeführt: \"Die prioritäre höherwertige Verwendung\nals Nutzholz ist durch das Kaskadenprinzip gegeben. Das Holz kann dann später\nals Rest- oder Altholz energetisch genutzt werden\". Zudem wird festgehalten: \"In\nAnlagen, welche für die jeweilige Qualität des Waldholzes ausgelegt ist, ist die\nenergetische Nutzung über Verbrennung die beste Lösung\" (S. 16). Betreffend\nRestholz wird ausgeführt (S. 29): \"Als Restholz werden diejenigen\nHolzsortimente bezeichnet, welche bei der Holzbearbeitung in der Holz\nverarbeitenden Industrie anfallen. Entsprechend der Definition der\nHolzbrennstoffe in der Luftreinhalte-Verordnung (...) wird zwischen der ersten\nHolzverarbeitungsstufe (Sägereien) und der zweiten Holzverarbeitungsstufe\n(Schreinereien, Zimmereien) unterschieden. Restholz ist ein Holzbrennstoff\ngemäss LRV\". Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Restholz sowohl für\ndie Vergärung als auch für die Kompostierung nicht geeignet sei. In Bezug auf\ndie stoffliche Verwertung wird festgehalten, dass Restholz ein Rückstand sei,\nwelche bei der stofflichen Verwertung des Holzes anfalle.\n\nBei den im geplanten Werk zu verwendenden Brennstoffen handelt es sich\neinerseits um Altholz, das dem Grundsatz der Kaskadennutzung entsprechend\noffenkundig energetisch genutzt werden soll. Im Weiteren sollen die in der\nSägerei anfallenden Reststoffe genutzt werden. Die primäre stoffliche Nutzung\ndes Holzes wird dadurch nicht beeinträchtigt. Dies ergibt sich auch aus dem\nGutachten T.________, wo festgehalten wird (S. 25):\nDas Prinzip der Kaskadennutzung mit dem Vorrang einer stofflichen Verwertung ist\nim vorliegenden Fall im Grundsatz erfüllt, da im Gegensatz etwa zur reinen\nVerwertung von Waldhackschnitzeln deutlich über 50% der Masse als\nhochwertiges Produkt dient und die Reststoffe im Sinne der Kaskadennutzung\nenergetisch verwertet werden. Es ist nicht erkennbar, dass zusätzliche stoffliche\nNutzungen weiterer Restholzanteile möglich sind, die einen deutlich grösseren\nökologischen Mehrwert erzielen als die energetische Verwertung. Soweit solche\nAnwendungen jedoch möglich werden, werden sie durch das Betriebskonzept nicht\n\n"}