{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\nEine Rechtsmittelinstanz kann eine von der Unterinstanz begangene\nGehörsverletzung heilen, wenn sie die gleiche Kognition hat wie die Unterinstanz\n(BGE 138 II 77 Erw. 4.2). Dem Regierungsrat kommt im Beschwerdeverfahren\numfassende Kognition zu (§ 46 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ\n234.110), weshalb die Möglichkeit der Heilung des Mangels im\nBeschwerdeverfahren besteht. Für den konkreten Fall kann berücksichtigt\nwerden, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verletzung der\nfür den Beizug von Sachverständigen geltenden Regeln, u.a. auch die fehlende\nEinräumung der Möglichkeit, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu\nnehmen und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beabsichtigt\nist, als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person sowohl während des\nEinsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit\nhatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen (Urteil BGer I 30/06 und I\n90/06 vom 26.1.2007 Erw. 6.3 m.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend wie\nbereits erwähnt erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat sich der\nRegierungsrat ausreichend mit deren Einwendungen gegen das fragliche\nGutachten auseinander gesetzt, wobei anzumerken ist, dass im Verfahren vor\ndem Regierungsrat nur die Beschwerdeführerin Ziff. 1 Rügen bezüglich des\nGutachtens T.________ vorgebracht hatte (nachdem sie sich im Verfahren vor\ndem Bezirksrat dazu nicht geäussert hat) und im Wesentlichen lediglich\nbeanstandet wurde, dass sich das Gutachten auf Angaben der\nBeschwerdegegnerin und des UVB stützte, dass der Gutachter als nicht objektiv\nzu gelten habe und dass im Gutachten Fragen bezüglich\nWirtschaftlichkeitsberechnungen fehlten. Im Übrigen wurde auf die\nEinwendungen gegen den Umweltverträglichkeitsbericht verwiesen. Mit den\nEinwendungen gegen den Umweltverträglichkeitsbericht hat sich der\nRegierungsrat ausführlich auseinander gesetzt (Erw. 10-14). Auch der Vorwurf\nder Befangenheit des Gutachtens wurde geprüft (Erw. 7.3). Die Wirtschaftlichkeit\ndes Heizkraftwerkes war nicht Gegenstand der Begutachtung. Der Bezirksrat gab\ndas Gutachten in Auftrag, um den ökologischen und energiepolitischen Nutzen\n\n29\nder Anlage prüfen zu lassen. Als Gutachter bestellt wurde eine für die\nBeantwortung dieser Fachfragen kundige Person. Der Gutachter ist Prof. Dr. sc.\ntechn., Dipl. Masch.-Ing. ETH und als Professor für erneuerbare Energien an der\nHochschule X.________ tätig. Die Wirtschaftlichkeit einer Anlage ist grundsätzlich auch nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung und war von\ndaher nicht zu prüfen.\n\nIm Übrigen legen die Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern sich der Regierungsrat mit den Vorbringen gegen das Gutachten T.________ ungenügend\nauseinander gesetzt haben soll.\n\n5.1 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, der Regierungsrat lasse im angefochtenen Entscheid die inzwischen in Kraft getretene Abfallverordnung (VVEA)\nunberücksichtigt. Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Verbrennung\nvon Rinde, Kappstücken sowie Waldhackschnitzel sei gemäss Art. 14 VVEA\nnicht zulässig. Diese unbehandelten Holzabfälle seien stofflich zu verwerten (für\ndie Herstellung von Papier, für den Gartenbau, für die Herstellung von Pellets\noder die Spanplattenherstellung). Eine energetische Nutzung sei erst sekundär\nmöglich.\n\n5.2 Wie bereits erwähnt trat die VVEA am 1. Januar 2016 mithin kurz vor Erlass des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses in Kraft. Sie löste die TVA\nab. Das Sicherheitsdepartement hält vernehmlassend fest, die VVEA sehe für\ndas vorliegende Projekt keine massgebenden Änderungen vor. Zudem lasse die\nVVEA eine energetische Verwertung von biogenen Abfällen zu.\n\nDie Beschwerdegegnerin bestreitet die Anwendbarkeit der VVEA. Massgebend\nsei die Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes bestanden habe. Aber auch wenn die VVEA anzuwenden wäre, würde dies nichts an der Zulässigkeit der verwendeten Brennstoffe ändern. Es handle sich bei den verbrannten Stoffen um Holzbrennstoffe. Es gehe um die Nutzung\nerneuerbarer Brennstoffe und nicht um Abfallstoffe. Rinde, Kappstücke und\nWaldhackschnitzel sowie Altholz würden sich zudem nicht für die Vergärung oder\nKompostierung eignen.\n\nDas AfU hält mit Mitbericht vom 18. Februar 2016 fest, bei Waldenergieholz\n(Waldhackschnitzel) handle es sich nicht um Abfall im Sinne von Art. 7 USG. Für\nHolzabfälle gelte hingegen die VVEA. Für Sägerei-Restholz (Kappstücke oder\nRinde) sei eine stoffliche Verwertung (z.B. für die Papierherstellung) aufgrund der\nQualitätsanforderungen jedoch schwierig. Ungeeignet seien die Holzabfälle auch\nfür die Vergärung oder Kompostierung. Folglich sei eine energetische\nVerwertung sinnvoll. Das AfU führt unter Hinweis auf statistische Daten\n\n30\n(Jahrbuch Wald und Holz 2015, BAFU, S. 31) aus, der Energieholzanteil des im\nSchweizer Wald geernteten Holzes liege bei 37%.\n\n"}