{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\n 25\n25 PBG durchgeführt werden müssen, da es sich nicht um die Korrektur eines\ngeringfügigen Planungsfehlers gehandelt habe, ist nochmals festzuhalten, dass\nüber die Zonengrenzkorrektur grundsätzlich rechtskräftig entschieden worden ist\nund inhaltliche Mängel von Verfügungen wie auch eines Zonenplanes bzw. einer\nZonenplanänderung nur ausnahmsweise die Nichtigkeit zur Folge haben, wenn\nsie ausserordentlich schwer wiegen (vgl. Urteil BGer 1C_62/2015 v. 8.11.2015\nErw. 3.2 m.H.).\n\nSolche ausserordentlich schwerwiegende Mängel sind vorliegend nicht\nersichtlich. Wie bereits erwähnt, wurde - was die Geringfügigkeit der Korrektur\n(im Sinne von § 29 Abs. 2 PBG) betrifft - die zulässige Richtgrösse von 300 m2\nnicht überschritten (vgl. VGE III 2011 100 v. 26.10.2011 Erw. 1.2 m.H.). Solche\ngeringfügigen Korrekturen und Planbereinigungen gelten nicht als eigentliche\nPlanänderungen im Sinne von § 29 Abs. 1 PBG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 RPG. Sie\nstellen die im ordentlichen Verfahren erlassene Nutzungsplanung nicht in Frage\n(VGE III 2010 76 v. 16.7.2010). Auch wurde die Bauzone insgesamt nicht\nvergrössert und eine Verletzung von Art. 38a Abs. 2 RPG liegt nicht vor. Ob eine\nZonengrenze zweckmässig verläuft, kann nach unterschiedlichen\nGesichtspunkten beurteilt werden. Zudem handelt es sich um ein lokales\nAnliegen, bei dessen Wahrnehmung Sachnähe und Ortskenntnis von Bedeutung\nsind (VGE III 2010 76 v. 16.7.2010 Erw. 4.2). Ob die Vorinstanzen bei der\nBeurteilung dieser Frage eine korrekte Rechtsabwägung vorgenommen haben,\nist dennoch fraglich, kann jedoch letztlich offen bleiben, da auch eine unzulässige\nGewichtung keinen ausserordentlich schweren inhaltlichen Mangel, der nicht\nbloss Anfechtbarkeit sondern Nichtigkeit zur Folge hat, darstellt.\n\n4.1 Der Bezirksrat Küssnacht hat nach Eingang des Baugesuchs und der\ndagegen erhobenen Einsprachen zur Sachverhaltsabklärung ein Gutachten bei\nProf. Dr. S.________, Ingenieurbüro T.________ (Gutachten T.________), in\nAuftrag gegeben. Mit Schreiben vom 13. August 2014 hat der Bezirksrat die\nBaugesuchstellerin darüber informiert, dass gegenüber dem Bauvorhaben von\nSeiten des Bezirks noch verschiedene Vorbehalte bestünden und zu weiteren\nSachverhaltsabklärungen (insbesondere in Bezug auf den Wärmeabsatz und die\nÜbereinstimmung des Projektes mit den Energiebestimmungen und den\nEnergiekonzepten von Bund und Kanton bzw. Bezirk) ein Gutachten auf Kosten\nder Baugesuchsteller in Auftrag gegeben werde. Die Baugesuchstellerin erhob in\nder Folge keine Einwände gegen die Einholung eines Gutachtens. Das vom 17.\nOktober 2014 datierte Gutachten wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben\nvom 3. November 2014 zugestellt und es wurde ihnen Frist eingeräumt zur\nKenntnis- und Stellungnahme. Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 liessen dazu am 5.\n\n26\nDezember 2014 eine Stellungnahme einreichen. Die Beschwerdeführerin Ziff. 1\näusserte sich nicht zum Gutachten.\n\nIm Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat rügte dann die\nBeschwerdeführerin Ziff. 1 im Zusammenhang mit der Bestellung des Gutachters\nund der Erstellung des Gutachtens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da\nsie sich vorgängig weder zum Gutachter hätten äussern können noch\nGelegenheit zur Einreichung von Ergänzungsfragen erhalten hätten.\n\nDer Regierungsrat hält diesbezüglich in seinem Entscheid fest, dass eine\nBehörde, welche eine sachverständige Person beiziehe, den Beteiligten die\nMöglichkeit geben müsse, allfällige Einwendungen gegen die beigezogene\nPerson, die Art ihrer Mitwirkung sowie die Fragestellung zu erheben und sich zu\nderen Abklärungen zu äussern. Der Bezirksrat habe im Zusammenhang mit der\nEnergiegesetzgebung ein Gutachten bei Prof. Dr. S.________ in Auftrag\ngegeben. Die Beschwerdeführer seien vorgängig dazu nicht angehört worden.\nErst nach Erstellung des Gutachtens sei dieses den Beschwerdeführern zur\nStellungnahme zugstellt worden. Die fehlende Anhörung vor Einholung des\nexternen Gutachters stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\ndar. Allerdings erachtete der Regierungsrat die Gehörsverletzung mit\nDurchführung des Beschwerdeverfahrens als geheilt. Zudem führt der\nRegierungsrat aus, die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände\ngegen den Gutachter seien nicht stichhaltig. Allein aus dem Umstand, dass ein\nMitarbeiter der Beschwerdegegnerin an einem Holzenergie-Symposium vom 12.\nSeptember 2014, welches unter der Leitung des Gutachters stand, ein Referat\ngehalten habe, lasse den Gutachter noch nicht als befangen erscheinen. Auch\ninhaltlich sei das Gutachten nicht zu beanstanden, zumal die wichtigen\numweltrelevanten Fragen bereits im UVB vom 19. Dezember 2013 bzw. vom 27.\nJuni 2014 behandelt worden seien.\n\n4.2 Die Beschwerdegegnerin macht vernehmlassend geltend, dass beide\nParteien im Baubewilligungsverfahren gleich behandelt worden seien. Sie selber\nhätten sich auch nicht zur Ernennung einer Fachperson äussern können. Die\nRüge der Beschwerdeführerin Ziff. 1 sei zudem verspätet. Sie habe die\nMöglichkeit gehabt, sich vor Erteilung der Baubewilligung zum\nSachverständigenbericht zu äussern. Von dieser Gelegenheit habe sie keinen\nGebrauch gemacht. Damit habe sie ihre Pflicht zur frühzeitigen Rüge verletzt. Die\nBeschwerdeführer Ziff. 2-4 hätten zwar Rügen gegen den Fachbericht im\nEinspracheverfahren erhoben. Diese Rügen seien von der Bewilligungsbehörde\ngeprüft worden. Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat hätten die\n\n"}