{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\n 23\nhoher Zusammenarbeits- und Abstimmungsbedarf auf kantonaler Ebene, mit\nNachbarkantonen oder dem Bund. Der Bundesrat erwähnt in seiner Botschaft\ndie Festlegung von Entwicklungsschwerpunkten oder von kantonalen\nArbeitsplatzgebieten, die Erschliessung neuer Skigebiete, grosse integrale\nWasserbauprojekte, Abbau- und Deponiestandorte, verkehrsintensive\nEinrichtungen wie Einkaufszentren und Freizeiteinrichtungen, Tourismusresorts\noder Verkehrs- und Energieinfrastrukturen von zumindest regionaler Bedeutung.\n\nDas geplante Heizkraftwerk ist in erster Linie auf das Gebiet Küssnacht\nausgerichtet. Ein Drittel der geplanten Wärme soll am Standort genutzt werden\n(vgl. das vom Bezirk bei Prof. Dr. S.________, Ingenieurbüro T.________,\neingeholte Gutachten vom 17.10.2014, [anschl. Gutachten T.________, vgl. Erw.\n4.1] S. 37). Zudem wird im Heizkraftwerk in begrenztem Umfang Strom\nproduziert (angestrebt wird eine Produktion von 34'000 MWh/a, Gutachten\nT.________ S. 35, dies entspricht dem durchschnittlichen jährlichen\nStromverbrauch von ca. 9'500 Haushalten), allerdings nicht in einem Umfang,\nwelcher eine überregionale Versorgung sicher stellen würde. Für die erzeugbare\nWärme reicht das Gebiet Küssnacht (Ortschaft allein) allerdings nicht aus.\nGutachterlich wird deshalb festgehalten, es sei sinnvoll, das Versorgungsgebiet\nüber den Ort Küssnacht auszudehnen. Es wird diesbezüglich ein Anschluss von\nImmensee und Merlischachen (Bezirk Küssnacht) sowie der Nachbargemeinden\nGreppen, Udligenswil und Adligenswil vorgeschlagen (Gutachten T.________ S.\n37). Das Fernwärmenetz ist aktuell für das Dorf Küssnacht und das\nIndustriegebiet L.________ vorgesehen (vgl. Umweltverträglichkeitsbericht).\nBezüglich der Wärmeversorgung kann mithin von einer überörtlichen Bedeutung\nausgegangen werden. Die Festlegung eines solchen Werkes im kantonalen\nRichtplan macht deshalb Sinn, zumal Überkapazitäten zu vermeiden sind und ein\ngewisser Koordinationsbedarf besteht.\n\nAuch wenn man gestützt auf die nach Einreichung des Baubewilligungsgesuches\nin Kraft getretene Bestimmung von Art. 8 Abs. 2 RPG einen Richtplanvorbehalt\nbejaht, so liegt diesbezüglich vorliegend doch kein Verstoss gegen die fragliche\nBestimmung vor.\n\nDer genehmigte Richtplan von 2004 enthält keine Angaben zu Energieanlagen.\nIn den Anpassungen und Ergänzungen des Richtplanes Region Rigi-Mythen (2.\nTeil, vom Bund am 23.2.2010 genehmigt) wird jedoch die alternative\nEnergiegewinnung thematisiert und es wird unter Richtplangeschäft R R-M-8.4\nfestgehalten, dass Ziel der kantonalen Energiepolitik u.a. der vermehrte Einsatz\nvon erneuerbaren Energien ist. Diesbezüglich wird auch auf die Biomasse als\nEnergieträger hingewiesen. In der entsprechenden thematischen Karte ist u.a. in\n\n24\nJ.________ ein möglicher Standort für ein Wärmenetz mit Holzvergasung\neingetragen (Richtplantext S. 48). In dem vom Regierungsrat am 8. März 2016\nerlassenen und vom Kantonsrat am 13. April 2016 genehmigten Richtplan\n(welcher allerdings vom Bundesrat noch nicht genehmigt wurde) wird die Energie\nim Richtplangeschäft W-2 thematisiert. Ziel der kantonalen Energieplanung ist\nu.a. eine deutliche Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien. Dazu\nwerden auch Biogasanlagen gezählt. Diesbezüglich wird im Richtplan 2016\nfestgehalten (S. 138):\nDer Energieproduzent U.________ AG betreibt vom Zentrum Schwyz-V.________\n/ W.________ aus ein grossräumiges Fernwärmenetz im Talkessel Schwyz. Strom\nund Wärme werden CO2-neutral aus regionaler Biomasse hergestellt. Gemäss\nbetrieblicher Entwicklungsstrategie soll bis 2030 das Leitungsnetz bis nach Arth\nund Morschach ausgebaut werden. Dies bedingt den Ausbau des Energiezentrums\nim Raum W.________. Insbesondere ist die Errichtung eines Speichersystems\nvorgesehen. Darüber hinaus ist ein ähnliches Vorhaben in Küssnacht / J.________\nvorgesehen. Ein weiteres ist in der Gemeinde Galgenen in Planung. Aufgrund ihrer\nAuswirkung auf Raum und Umwelt sind solche Anlagen ab einer Bruttoleistung von\n20 Megawatt im Richtplan zu behandeln.\n\nKüssnacht/J.________ (\"angelegt an bestehendem Schreinereibetrieb\") wird als\nStandort für eine Anlage zur Produktion von Energie aus Biomasse festgelegt (S.\n13 und Richtplankarte).\n\nDas geplante Heizkraftwerk ist mithin zwar nicht im allgemeinen Richtplan von\n2004, jedoch in der genehmigten Richtplanergänzung für die Region Rigi-Mythen\n(2. Teil) vorgesehen. Im Richtplan 2016, welcher vom Kantonsrat verabschiedet,\njedoch noch nicht vom Bundesrat genehmigt worden ist, ist der vorgesehene\nStandort J.________ ebenfalls vorgesehen für eine Anlage zur Produktion von\nEnergie.\n\n3.5 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, auch wenn keine\nRichtplanpflicht für das geplante Werk bestehe, so sei doch eine Planungspflicht\nim ordentlichen Nutzungsplanverfahren gestützt auf Art. 2a RPG (recte Art. 2\nAbs. 1 RPG) gegeben, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das Projekt ist in der\nbestehenden Industriezone zonenkonform. Die Planungspflicht bezieht sich auf\nnicht zonenkonforme Vorhaben, welche hinsichtlich ihres Ausmasses und ihrer\nAuswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig sind, dass sie erst nach\neiner Änderung oder Schaffung eines Nutzungsplanes bewilligt werden dürfen\n(vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 2 Rz 31).\n\n3.6 Soweit die Beschwerdeführer die Zonengrenzkorrektur in materieller\nHinsicht mit den Einwänden beanstanden, der Grundsatz der Planbeständigkeit\nwerde verletzt und die Einzonung hätte im ordentlichen Verfahren nach den §§\n\n"}