{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\n3.3 Das AfU weist vernehmlassend (Mitbericht vom 18.2.2016) darauf hin, dass\ndie Entsorgung von Altholz und Sägerei-Restholz nicht dem Siedlungsmonopol\nunterliegt (d.h. Monopol betr. Siedlungsabfälle) sondern der Marktwirtschaft. In\nArt. 5 VVEA gehe es primär um die Anlagen für Siedlungsabfall\n(Kehrichtverbrennungsanlagen, Klärschlammbehandlungsanlagen und\nDeponien). Gemäss der Anhörung zum kantonalen Richtplan sollen neu\naufgrund ihrer Auswirkung auf Raum und Umwelt auch Heizkraftwerke ab einer\nBruttoleistung von 20 Megawatt im Richtplan behandelt werden. Der Standort\nJ.________ sei in diesem Bericht bereits vorgemerkt (vgl. Richtplan, Entwurf zur\nVorprüfung und öffentliche Mitwirkung, Stand 19.8.2015 S. 125 f.).\n\n3.4 Bei der geplanten Anlage handelt es sich um ein Heizkraftwerk und nicht\num eine Abfallanlage im herkömmlichen Sinn, wie der Regierungsrat zu Recht\nfesthält. Da aber auch biogene Abfälle sowie Altholz grundsätzlich dem\nAbfallbegriff unterstehen, sind die entsprechenden umweltrechtlichen\nVorschriften zu berücksichtigen.\n\nSowohl die bis zum 31. Dezember 2015 gültige TVA als auch die am 1. Januar\n2016, mithin nach Erteilung der Baubewilligung, in Kraft getretene VVEA (welche\neine Totalrevision der TVA darstellt und diese ablöst, Art. 47 VVEA) sehen vor,\ndass die Kantone die Standorte für wichtige Abfallanlagen im Richtplan\nfestzusetzen haben. Während in Art. 17 TVA insbesondere die Deponien und\nwichtige andere Abfallanlagen der Richtplanung unterstellt werden, wird in Art. 5\nVVEA die Richtplanung zunächst allgemein \"für die raumwirksamen Ergebnisse\nder Abfallplanung\" (Abs. 1) und anschliessend im Speziellen für die\nDeponieplanung eine Ausscheidung (Abs. 2) im Richtplan verlangt. Die Art. 17\nTVA und Art. 5 VVEA stützen sich auf Art. 31 USG. Gemäss Art. 31 USG\nerstellen die Kantone eine Abfallplanung. Sie ermitteln insbesondere ihren Bedarf\nan Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der\nAbfallanlagen fest. Der Begriff der Abfallplanung, wie er in dieser Bestimmung\nverwendet wird, umfasst sowohl die Sachplanung (insbesondere die Ermittlung\ndes Bedarfs und die vorgesehenen Massnahmen) als auch die Standortplanung\n(BGE 126 II 26 Erw. 3a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, auch\nwenn der Begriff der Abfallplanung in Art. 31 USG den gesamten Abfallbereich\nerfasst, im Rahmen der Abfallplanung inhaltlich auf die Regelung der\nEntsorgungspflicht Rücksicht zu nehmen. Weil die Kantone für die Entsorgung\ndes Siedlungsabfalls zuständig sind und dabei regelmässig gewichtige abfallund raumplanerische Probleme zu lösen haben, namentlich im Zusammenhang\n22\nmit dem Investitionsbedarf und der Standortfestlegung bei Deponien und\nVerbrennungsanlagen, trifft die Kantone in diesem Bereich eine umfassende\nPlanungspflicht. Hingegen sind die Kantone gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung hinsichtlich der übrigen Abfälle nicht zwingend gehalten, im\nRahmen einer Planung Standorte für Abfallanlagen verbindlich vorzugeben, weil\nder Entscheid, ob diese Anlagen zu bauen sind, ebenso wie deren Finanzierung\nund Betrieb primär den (privaten) Abfallinhabern obliegen. Soweit sich die\nKantone nicht an Trägerschaften beteiligen, trifft sie keine direkte Verantwortung\nfür den Betrieb (einschliesslich der Wirtschaftlichkeit) von Anlagen zur\nBehandlung der übrigen Abfälle. Aufgabe der Kantone ist es damit nur, dafür zu\nsorgen, dass private Entsorgungsanlagen den einschlägigen gesetzlichen\nBestimmungen, namentlich im Bereich Umweltschutz, genügen. Dieser\nbeschränkten Verantwortung kann keine umfassende Planungspflicht\ngegenüberstehen (BGE 126 II 26 Erw. 3c). Eine Planungspflicht wird\ndementsprechend vor allem für Kehrichtverbrennungsanlagen und\nSondermüllverbrennungsanlagen bejaht (BGE 126 II 26 Erw. 4b). Beim\ngeplanten Heizkraftwerk handelt es sich weder um eine\nKehrichtverbrennungsanlage noch um eine Sondermüllverbrennungsanlage.\nAllein gestützt auf die TVA bzw. die VVEA ist eine Unterstellung unter die\nRichtplanungspflicht für das Heizkraftwerk im Sinne der Notwendigkeit einer\nStandortbestimmung mithin zu verneinen. Im Übrigen wird in der rechtskräftig\nverabschiedeten Abfallplanung (vgl. Bericht des Umweltdepartementes zur\nAbfallplanung vom Juli 2013) - auf welche im Richtplan von 2004 verwiesen wird\n- in Erw. 6.1 festgehalten, dass die Verbrennungskapazität der grössten\nAltholzfeuerungsanlage im Kanton im Jahr 2010 vollständig ausgeschöpft wurde.\nDiese werde ausgebaut. Für eine langfristige Steigerung der Energiegewinnung\naus Holzabfällen müsse die Kapazität an dafür geeigneten Holzfeuerungen\nausgebaut werden. Das geplante Heizkraftwerk entspricht insofern der\nkantonalen Abfallplanung.\n\nAllerdings stellt sich die Frage, ob ein Richtplanvorbehalt gestützt auf Art. 8 Abs.\n2 RPG erforderlich ist. Gemäss der seit 1. Mai 2014 in Kraft stehenden Fassung\nvon Art. 8 Abs. 2 RPG bedürfen Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf\nRaum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan. Gemäss den Ausführungen\ndes Bundesrates in der Botschaft zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes\n(BBl 2010 S. 1068) sind gewichtige Auswirkungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2\ninsbesondere eine grosse Flächenbeanspruchung, ein bedeutender Einfluss auf\ndie Nutzungs- und Versorgungsstrukturen des Kantons, die Erzeugung grosser\nVerkehrsströme oder die Verursachung hoher Umwelt- und\nLandschaftsbelastungen. Typisch für solche Vorhaben ist normalerweise ein\n\n"}