{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\nDie Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG erstreckt sich grundsätzlich auf\nsämtliche kantonalen oder bundesrechtlichen Verfahren, die im Zusammenhang\nmit Bauvorhaben durchgeführt werden müssen und der\nBewilligungszuständigkeit der Kantone unterliegen (Waldmann/Hänni, a.a.O. Art.\n25a Rz 21). Trotz grundsätzlicher Koordinationspflicht soll es aber weiterhin\nmöglich sein, den Entscheidungsprozss in mehrere Phasen zu unterteilen\n(Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a Rz 25). Eine Verwischung der einzelnen\nBewilligungsverfahren (Nutzungsplan- und Baubewilligungsverfahren) wird mit\nder bundesrechtlichen Koordinationspflicht gerade nicht bezweckt. Die\nKoordinationspflicht will die Grenzen zwischen den einzelnen Rechts- und\nSachgebieten, nicht aber zwischen den einzelnen Bewilligungsphasen\nüberwinden (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a Rz 73). Entsprechend sind die\nGrundsätze der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a Abs. 1-3 RPG im\nNutzungsplanverfahren nur \"sinngemäss\" anwendbar, da den Besonderheiten\ndes Nutzungsplanverfahrens - und dabei auch den verschiedenen\nZuständigkeiten und dem planerischen Stufenbau - Rechnung zu tragen ist. Art.\n25 Abs. 4 RPG betrifft denn auch in erster Linie Bauten und Anlagen, die ihrer\nNatur nach nur in einem Planungsverfahren (Sondernutzungspläne) erfasst\nwerden können sowie die Einzonung von Wald (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art.\n25a Rz 73 m.H.). Beim vorliegend streitigen Zonengrenzkorrekturverfahren sind\naber keine Koordinationsprobleme mit dem nachfolgenden Bewilligungsverfahren\nersichtlich, wenn das Grenzkorrekturverfahren vor dem Bewilligungsverfahren\ndurchgeführt wird, zumal sich die gesetzlichen Zuständigkeitsordnungen im\nGrenzkorrektur- und im Baubewilligungsverfahren voneinander unterscheiden.\nBei der umstrittenen Zonengrenzkorrektur geht es nicht um eine\nSondernutzungsplanung, welche die anschliessende Baubewilligung weitgehend\npräjudiziert. Es geht auch nicht um eine projektbezogene Einzonung. Das\nBaugebiet liegt in der rechtskräftig festgelegten Industriezone. Es geht nur um\neine flächenmässig untergeordnete Zonengrenzkorrektur, welche eine bessere\nÜberbauung der bestehenden Industriezone erlaubt. Insgesamt ist deshalb nicht\nersichtlich, dass die vorgezogene Bewilligung der Zonengrenzkorrektur eine\n20\nVerletzung der Koordinationspflicht und insofern einen schwerwiegenden\nVerfahrensfehler darstellt.\n\n3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, eine Anlage in der geplanten\nGrössenordnung unterliege der Planungspflicht nach Art. 2 RPG. Für die\ngeplante Anlage bestehe Planungspflicht auf Stufe kantonaler Richtplanung. Dies\nergebe sich auch aus Art. 4 und 5 der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen\nVerordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen\n(Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600). Danach seien die Kantone verpflichtet,\ndie Abfallplanung für biogene Abfälle vorzunehme, nötigenfalls\nkantonsübergreifende Planungen zu treffen und diese Ergebnisse in ihrer\nRichtplanung festzusetzen. Nach Art. 3 lit. d und der Klassifizierung in Anhang 1\nVVEA würden Altholz, naturbelassenes Holz und Restholz als biogene Abfälle\ngelten. Zudem sei die streitige Anlage nach Anhang 2 Ziff. 72 LRV als Anlage\nzum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen zu beurteilen und\nnach Anhang der UVPV entspreche die Anlage dem Typ 40.7 (Anlagen zum\nSortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen), damit sei klar,\ndass es sich bei der geplanten Anlage um eine Abfallanlage gemäss\nUmweltrecht handle, welche der Richtplanpflicht unterliege. Auch als Anlage,\nwelche den vorgesehenen Wärmebedarf des gesamten Bezirks Küssnacht zu\ndecken vermöge, unterliege sie der Planungspflicht. Standort und Grösse einer\nsolchen Anlage seien in einem ordentlichen Planungsprozess zu evaluieren. Im\nEntwurf des Richtplanes 2015 des Kantons Schwyz, der seit Sommer 2015 zur\nöffentlichen Mitwirkung aufliege, sei die Anlage auch aufgenommen. Daraus\nergebe sich, dass auch die Raumplanungsbehörden des Kantons Schwyz und\ndamit der Regierungsrat davon ausgingen, dass eine Richtplanpflicht für eine\nsolche Anlage bestehe.\n\n3.2 Der Regierungsrat hält im angefochtenen Beschluss fest, beim geplanten\nHolzheizkraftwerk handle es sich nicht um eine Abfallanlage im herkömmlichen\nSinne. Auch die dafür benötigten Materialen (Rinde, Kappstücke, Hackschnitzel,\nSägemehl) seien grundsätzlich keine Abfallprodukte. Da im Heizkraftwerk jedoch\nauch Altholz verbrannt werden solle, werde es als Anlage zum Verbrennen von\nAltholz, Papier und ähnlichen Abfällen gemäss Anhang 2 Ziffer 72 i.V.m. Anhang\n5 Ziffer 3 Abs. 2 lit. a der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1)\nqualifiziert. Es handle sich aber weder um eine Kehricht- noch um eine\nSondermüllverbrennungsanlage, mithin auch keine wichtige Abfallanlage im\nSinne von Art. 17 der technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600).\nDie bei der Verbrennung entstehende Rost- und Flugasche, welche als\nSonderabfall einzustufen sein, werde nicht im Heizkraftwerk verwertet, sondern\n\n21\nspäter auf einer Reaktordeponie oder auf einer Reststoffdeponie gelagert. Eine\nRichtplanungspflicht bestehe nicht.\n\n"}