{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\n 18\nu.a. voraus, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf\nbestimmte Personen gehandelt hat (BGE 121 V 65 Erw. 2a), mithin die\nZusicherung sich speziell an die sich auf Vertrauensschutz berufende Person\nrichtet (vgl. J.-F. Aubert, Willkürverbot und Vertrauensschutz als Grundrechte, in:\nHandbuch der Grundrechte, § 228 Rz 58), was vorliegend nicht der Fall ist. Des\nWeiteren wird im fraglichen Beschluss nicht festgehalten, dass über die\nZonengrenzkorrektur gleichzeitig mit der Baubewilligung in einem einzigen\nBeschluss entschieden werde. Zu einem Zeitpunkt, in welchem noch kein\nkonkretes Baugesuch eingereicht worden war, hat der Bezirksrat bezüglich des\nBeschlusses über das Grenzbereinigungsgesuch einzig eine Sistierung bis zur\nDurchführung des Baubewilligungsverfahrens beschlossen, daraus ergibt sich\naber keine vorbehaltlose Zusicherung in dem Sinne, dass koordiniert über die\nGrenzkorrektur einerseits und die Baubewilligung andererseits entschieden\nwerde. Das ARE hat denn in der Folge auch ein gestaffeltes Vorgehen verlangt.\n\nAuch das Schreiben der Baukommission vom 5. März 2014 stellt keine\nVertrauensgrundlage dar, gestützt auf welche die Beschwerdeführer von einem\nTätigwerden gegen die regierungsrätliche Bewilligung der Zonengrenzkorrektur\nhätten absehen dürfen. Mit diesem an die Beschwerdegegnerin gerichteten\nSchreiben wird verlangt, dass die Zonengrenzkorrektur durch eine flächengleiche\nAuszonung zu kompensieren ist. Über das weitere verfahrensrechtliche\nVorgehen finden sich darin keine Angaben und insbesondere auch keine an die\nBeschwerdeführer gerichteten Zusicherungen, zumal - wie der Regierungsrat im\nangefochtenen Beschluss zu Recht festhält - der Baukommission bezüglich\nZonengrenzkorrekturen keine abschliessende Entscheidungskompetenz\nzukommt (Art. 3 Abs. 1 BauR).\n\n2.7 Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur kann entgegen der Ansicht der\nBeschwerdeführer auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die\nKoordinationspflicht nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung\n(RPG, SR 700) verletzt worden sei. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich\ngeltend, die Zonengrenzkorrektur sei zu Unrecht nicht mit dem\nBaubewilligungsverfahren koordiniert worden. Es sei klar, dass es sich\nvorliegend um eine projektbezogene Zonenplankorrektur handle, welche eine\nzwingende Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung darstelle. Die\nbeiden Verfahren würden in einem derart engen sachlichen Zusammenhang\nstehen, dass ein Koordinationsbedürfnis bestehe. Die Verletzung der\nKoordinationspflicht stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar,\nwelcher ebenfalls zur Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur führe.\n\n19\nGemäss Art. 25a Abs. 1 RPG ist für den Fall, dass die Errichtung oder die\nÄnderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert,\neine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. Gemäss\nArt. 25a Abs. 4 RPG ist dieser Grundsatz auf das Nutzungsplanverfahren\nsinngemäss anwendbar. Mit der Koordinationspflicht soll insbesondere erreicht\nwerden, dass bei komplexen Bauvorhaben, die der Bewilligung mehrerer\nInstanzen bedürfen, keine widersprüchlichen Entscheide gefällt werden (vgl.\nWaldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 25a Rz 3 – 5).\n\n"}