{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\n 16\nRechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts (BGE 124 I 255 Erw. 1a; 123 II 231 Erw.\n8b; 122 I 97 Erw. 3a/aa; Urteil BGer 2P.44/2006 v. 9.6.2006 Erw. 2.4). Für Dritte,\ndie z.B. zu Unrecht nicht in ein Baubewilligungsverfahren einbezogen wurden,\nbeginnt damit die Rechtsmittelfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des\nEntscheides zu laufen. Der Dritte darf aber den Beginn des Fristenlaufs nicht\nbeliebig hinauszögern, sobald er auf irgendeine Weise Kenntnis von der ihn\nberührenden Entscheidung erhalten hat. Er hat sich vielmehr danach zu\nerkundigen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, und rechtzeitig zu reagieren. Die\nRechtsprechung hebt auch hervor, dass es nicht angeht, Verfügungen, die dazu\nbestimmt sind, Rechtskraftwirkungen zu entfalten, noch nach beliebig langer Zeit\nin Frage zu stellen (BGE 134 V 306 Erw. 4.2; Urteil BGer 1C_150/2012 vom\n6.3.2013 Erw. 2.3).\n\nIn casu weist der Regierungsrat zu Recht darauf hin, dass die Genehmigung der\nZonengrenzkorrektur (vgl. § 18 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Planungsund Baugesetz, PBV, SRSZ 400.111) durch den Regierungsrat im Amtsblatt vom\n2. August 2014 publiziert worden ist. Die Publikation entspricht den gesetzlichen\nVorgaben (vgl. § 4 Abs 1 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen, SRSZ\n140.200, § 92 Abs. 2 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke,\nGOG, SRSZ 152.100). Mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung gilt deren\nInhalt als bekannt (§ 3 Abs. 1 Gesetz über die amtliche Veröffentlichung). Diese\nbewilligte Zonengrenzkorrektur wurde von den Beschwerdeführern jedoch erst\nim Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Baubewilligung mit Eingabe\nvom 4. Mai 2015, mithin neun Monate später, beanstandet. Die\nBeschwerdeführer Ziff. 2 - 4 waren bereits im Einspracheverfahren\nanwaltschaftlich vertreten. Dass ein Verfahren um Zonengrenzkorrektur im\nGange ist, war ihnen bekannt. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben musste ihnen\nklar sein, dass ein Einbezug ins Zonengrenzkorrekturverfahren aufgrund der\ngrossen räumlichen Distanz zwischen der umzuzonenden Fläche und ihren\nGrundstücken fraglich sein würde. Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 war im\nEinspracheverfahren zwar noch nicht anwaltschaftlich vertreten, es handelt sich\naber nicht um einen rechtsunkudigen Laien, sondern um eine öffentlichrechtliche\nKörperschaft, welche durch eine Behörde vertreten wird. Es darf grundsätzlich\nerwartet werden, dass die Behörden einer Gemeinde sich über die\nNachbargemeinde betreffende amtliche Publikationen orientieren. Es verstösst\ndamit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, einen Eröffnungsfehler des\nZonengrenzkorrekturverfahrens erst Monate nach Bekanntmachung der\nZonengrenzkorrektur im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geltend zu\nmachen. Ein möglicher Eröffnungsfehler hätte mithin viel früher geltend gemacht\nwerden müssen. Es liegt somit eine rechtskräftige Grenzkorrektur vor, welche\n\n17\nnicht nichtig ist und keiner akzessorischen Überprüfung unterzogen werden\nkann.\n\n2.6.2 An dieser Schlussfolgerung ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführer\nauf den Bezirksratsbeschluss vom 10. April 2013 und das Schreiben der\nBaukommission Küssnacht vom 5. März 2014 nichts. Unter Hinweis auf diese\nSchreiben machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten nach Treu und\nGlauben davon ausgehen können, dass über die Zonengrenzkorrektur\nkoordiniert mit der Baubewilligung entschieden werde. Im Vertrauen auf den\nBezirksratsbeschluss vom 10. April 2013 hätten sie kein Rechtsmittel gegen den\nGenehmigungsbeschluss des Regierungsrates erheben können.\n\n2.6.3 Der Beschluss vom 10. April 2013 richtet sich an die Beschwerdegegnerin\nund bezieht sich auf das von dieser eingereichte Gesuch um geringfügige\nZonengrenzkorrektur und um Unterschreitung des Waldabstandes. Zu diesem\nZeitpunkt war das Baugesuch noch nicht eingereicht. Im Beschluss vom 10. April\n2013 führt der Bezirksrat aus, die zwei Gesuche würden sistiert und erst im\nRahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens behandelt. Es erscheine\nals problematisch, vor der eigentlichen Baueingabe über Einzelfragen\nabschliessend zu entscheiden. Zunächst seien die ordentliche Prüfung durch die\nkommunale und kantonalen Kommissionen sowie Fachstellen durchzuführen (Bfact. 3). Mit Schreiben vom 5. März 2014 an die Beschwerdegegnerin hielt die\nBaukommission des Bezirks Küssnacht fest, dass es sich vorliegend\ngrundsätzlich um eine Einzonung von 274 m2 Land in die Industriezone und\nweniger um eine Korrektur einer unzweckmässig verlaufenden Zonengrenze\nhandle. Eine Einzonung ohne entsprechendes Verfahren gemäss § 25 ff. PBG\nsei nicht gerechtfertigt. Der Zonengrenzkorrektur könne nur zugestimmt werden,\nwenn diese mittels eines flächengleichen Abtausches erfolge. Es wurde der\nGesuchstellerin deshalb empfohlen, die benötigte Bauzonenfläche von 274 m2 zu\nkompensieren.\n\nMit Zwischenbericht vom 10. April 2014 hielt das ARE dann u.a. fest, solange die\nbeantragte Einzonung nicht vollzogen und der Umweltverträglichkeitsbericht\nmateriell nicht angepasst sei, könne das Baubewilligungsverfahren nicht zu Ende\ngeführt werden. Die Gesuchsteller und der Bezirksrat wurden damit angehalten,\nvorgängig, d.h. vor dem Baubewilligungsverfahren, die Zonengrenzkorrektur\ndurchzuführen.\n\n2.6.4 Mit dem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Sistierungsbeschluss vom\n10. April 2013 machte der Bezirksrat gegenüber den Beschwerdeführern weder\nirreführende Zusicherungen noch falsche Auskünfte. Der Vertrauensschutz setzt\n\n"}