{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\nMit der vorliegend umstrittenen Zonengrenzkorrektur wurde die bestehende\nIndustriezone auf der Parzelle KTN _01 im südöstlichen Bereich um eine Fläche\nvon rund 275 m2 erweitert (Umzonung von der Landwirtschaftszone) und im\nGegenzug wurde eine gleich grosse Fläche entlang der Erschliessungsstrasse\nfür das Industriegebiet von der Industriezone in die Landwirtschaftszone\nentlassen (ebenfalls auf der Parzelle KTN _01). Die Grundstücke der\nBeschwerdeführer bzw. ihre Wohnorte liegen allesamt mehrere hundert Meter\n(Erw. 1.5.2) von den umgezonten Flächen entfernt. Sie grenzen weder\nunmittelbar an die umgezonten Bereiche noch liegen sie in unmittelbarer Nähe\nzu den von der Umzonung betroffenen Flächen. Am nächsten liegt das\nStrassengrundstück der Gemeinde A.________, welches aber auch einen\nAbstand von mindestens 190 m zu den umgezonten Flächen aufweist. Eine\nräumlich nahe Beziehung zum von der Zonengrenzkorrektur betroffenen\nGrundstücksteil ist nicht gegeben. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die\nBeschwerdeführer nicht ins Zonengrenzkorrekturverfahren einbezogen wurden.\nEs stellt sich einzig die Frage, ob im Hinblick auf das konkrete Projekt anders zu\nentscheiden ist bzw. eine Betroffenheit unabhängig von der räumlichen Nähe\nwegen möglicher Immissionen oder anderer Auswirkungen anzunehmen ist,\nwelche die Beschwerdeführer in besonderem Masse berühren.\n\nDazu ist vorweg festzuhalten, dass die Zonengrenzkorrektur die Baubewilligung\nnicht präjudiziert. Mit der Zonengrenzkorrektur werden keine baulichen\nEinzelheiten geregelt, welche im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren nicht\nmehr beanstandet werden können. Die Zonengrenzkorrektur optimiert die\nmögliche Nutzung des bestehenden Industrieareals, eine industrielle Nutzung mit\nentsprechenden Emissionen sowie auch die Erstellung eines Heizkraftwerkes\nsind jedoch nicht von der Zonengrenzkorrektur abhängig. Die\nBeschwerdegegnerin hat am 8. Februar 2013 beim Bezirksrat Küssnacht das\nGesuch um geringfügige Zonengrenzkorrektur auf KTN _01 eingereicht. Im\n15\nGesuch wird u.a. ausgeführt, es habe sich bei der Planung des Heizkraftwerkes\nherausgestellt, dass in Berücksichtigung der Topographie, der Zu- und\nWegfahrtsmöglichkeiten, der vorhandenen Hochspannungsleitung und der\noptischen Eingliederung in die Landschaft zur Realisierung des Projektes eine\nZonengrenzkorrektur durchzuführen sei. Mit dem Gesuch um\nZonengrenzkorrektur war der Bewilligungsbehörde mithin bekannt, dass ein\nHeizkraftwerk in Planung ist, die konkreten Auswirkungen (insbesondere die zu\nerwartenden Immissionen) waren in dieser frühen Planungsphase weder den\nGesuchstellern noch der Baubewilligungsbehörde bekannt. Ein Holzheizkraftwerk\nin Kombination zu einer bestehenden Sägerei ist keine Anlage, bei welcher\nbereits zum Vorneherein offenkundig ist, dass relevante bzw. übermässige\nAuswirkungen auch auf weit von der Anlage entfernt liegende Grundstücke zu\nerwarten sind. Die Betroffenheit der Beschwerdeführer ergibt sich nach dem\nGesagten denn auch einzig aus möglichen Schadstoffimmissionen, welche\njedoch erst im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens - in dem\nauch die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist - abzuklären sind. Ob\ndie von den Beschwerdeführern bemängelten Auswirkungen des Heizkraftwerkes\ndie Beschwerdebefugnis zu begründen vermögen, ist im\nBaubewilligungsverfahren zu beurteilen. Im Baubewilligungsverfahren wurde den\nBeschwerdeführern denn auch Parteistellung zugestanden. Entsprechend ist\ngrundsätzlich nicht zu beanstanden, dass in dem vor dem\nBaubewilligungsverfahren durchgeführten Zonengrenzkorrekturverfahren den\nBeschwerdeführern, deren Grundstücke in grosser Distanz zur projektierten\nBaute und auch zu den umgezonten Flächen liegen, keine Parteistellung\nzuerkannt wurde.\n\n2.6.1 Aber auch wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon\nausginge, dass die Beschwerdeführer ins Zonengrenzkorrekturverfahren hätten\neinbezogen werden müssen, kann die Zonengrenzkorrektur nicht als nichtig\nqualifiziert werden.\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Eröffnungsfehler nur in\nseltenen Ausnahmefällen, bei besonders schweren Verfahrensmängeln (wie\netwa die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde: BGE 122 I 97 Erw. 3a/aa,\nmit Hinweisen; oder bei einer Zonenplanänderung, welche überhaupt nicht\nveröffentlicht wurde und folglich nicht angefochten werden konnte: BGE 114 Ib\n180 Erw. 2a) die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge. Eine fehlerhafte Eröffnung\nführt im Verwaltungsverfahren nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, sondern\nverlangt nur, dass der Verfügungsadressat deswegen keinen Nachteil erleiden\ndarf; es ist dies ein allgemeiner, aus Treu und Glauben abgeleiteter\n\n"}