{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2016 III 2016 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2016 III 2016 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2016 III 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:01:12", "Checksum": "4107d094eaa889e207e32d09e80c3b0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\nDas ARE weist vernehmlassend ebenfalls darauf hin, dass die rechtskräftige\nZonengrenzkorrektur im Baubewilligungsverfahren nicht mehr vorfrageweise\nüberprüft werden könne. Von der lokal begrenzten Zonengrenzkorrektur seien\ndie Beschwerdeführer nicht betroffen. Im Übrigen werde durch die\nZonengrenzkorrektur die Zonengrenze an den neu ausgedolten Bachverlauf\nangepasst.\n\n2.3 Die Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Nutzungsplans bzw. einer\nNutzungsplanänderung kann jederzeit geltend gemacht werden und ist von\nsämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Analog zu Verfügungen\nkann die Nichtigkeit eines Nutzungsplanes (bzw. einer Nutzungsplanänderung)\n\n13\nnur angenommen werden, wenn er mit einem tiefgreifenden und wesentlichen\nMangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder\nzumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die\nAnnahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe\nfallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde\nsowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel haben\nhingegen nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit zur Folge; erforderlich\nist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel (vgl. zum Ganzen BGE\n137 I 273 Erw. 3.1; Urteil BGer 1C_62/2015 v. 9.11.2015 Erw. 3.2).\n\n2.4 Vorliegend stellt sich die Frage, ob Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur\nvorliegt, weil die Beschwerdeführer zu Unrecht nicht ins\nZonengrenzkorrekturverfahren einbezogen wurden. Es ist unbestritten, dass den\nBeschwerdeführern der Beschluss des Bezirksrates Küssnacht vom 14. Mai\n2004 nicht zugestellt wurde. Es ergibt sich im Weiteren aus den Akten, dass die\nBeschwerdeführer über das Verfahren der Zonengrenzkorrektur orientiert waren\nund sie sich im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen das Baugesuch auch\ngegen die Zonengrenzkorrektur geäussert haben (vgl. Eingabe des\nRechtsvertreters der Beschwerdeführer Ziff. 2-4 vom 8.4.2014).\n\nZur Klärung der Frage der Nichtigkeit ist vorab zu prüfen, ob die\nBeschwerdeführer überhaupt ins Zonengrenzkorrekturverfahren hätten\neinbezogen werden müssen. Falls diese Frage zu bejahen ist, stellt sich als\nNächstes die Frage, ob der unterlassene Einbezug Nichtigkeit der\nZonengrenzkorrektur zur Folge hat.\n\n2.5 Der Gemeinderat ist befugt, an unzweckmässig verlaufenden Zonengrenzen oder Festlegungen im Erschliessungsplan geringfügige Korrekturen anzubringen und ungenaue Zonengrenzen oder Linienführungen im Erschliessungsplan verbindlich festzulegen. Die durch solche Änderungen Betroffenen sind vorgängig anzuhören. Sie können die Änderungen nach § 26 Abs. 2 des Planungsund Baugesetzes (PBG, SRSZ 400.100) anfechten (§ 29 Abs. 2 PBG). Was die\nGeringfügigkeit der Korrektur betrifft, so gilt nach kantonaler Praxis eine Richtgrösse von 300 m2, bis zu welcher eine Korrektur noch als geringfügig bezeichnet wird (Urteil BGer 1A.139/1998 + 1P.351/1998 vom 8.4.1998 Erw. 5b; VGE III\n2011 100 vom 26.10.2011 Erw. 1.2). Das Anhörungsrecht ist zumindest denjenigen Personen einzuräumen, die durch eine Zonengrenzkorrektur berührt sind\nund an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben.\nGemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben aufgrund der Geringfügigkeit der Zonengrenzkorrekturen in den meisten Fällen lediglich die Anstösser\nals Betroffene zu gelten, wobei dieser Grundsatz vor dem Hintergrund des Bun-\n14\ndesrechts (Art. 33 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung,\nRPG, SR 700) nicht strikt angewendet werden kann und es in speziellen Fällen\ndurchaus denkbar ist, dass Nicht-Anstösser durch eine Zonengrenzkorrektur\nberührt sind und an ihrer Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse haben (VGE\nIII 2010 76 v. 16.7.2010 Erw. 4.1). Das besondere Interesse wurde im zitierten\nEntscheid bejaht, da das Grundstück des Betroffenen in unmittelbarer Nähe zum\numzuzonenden Bereich lag und dazwischen nur die Geleise der SOB lagen (d.h.\ndas Grundstück des Betroffenen lag 7.8 m vom umzuzonenden Bereich entfernt).\nDamit sei zweifellos eine räumlich nahe Beziehung zum von der Zonengrenzkorrektur betroffenen Grundstücksteil gegeben (VGE III 2010 76 v. 16.7.2010 Erw.\n4.1).\n\n"}