{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\n1.5.2 Die Beschwerdeführer Ziff. 4 wohnen im Abstand von ca. 600 m (Luftlinie)\nsüdöstlich der geplanten Anlage. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer Ziff.\n2 und 3 liegen in nördlicher Richtung ca. 550 m (Luftlinie) von der geplanten\nAnlage entfernt (vgl. Stellungnahme in den Einsprachen vom 20.2.2014 mit\nBeilagen 2-5). Bezüglich der möglichen lärmmässigen Auswirkungen der Anlage\n(inkl. Werksverkehr) kann grundsätzlich auf die Ausführungen in Erw. 1.4.3\nverwiesen werden. Wahrnehmbare Immissionen sind auch bezüglich des\nBetriebs der Anlage aufgrund der weiten Distanz und in Berücksichtigung des\n11\nUmstandes, dass es sich unstreitig um keine besonders lärmige Anlage (wie z.B.\nein Flugplatz oder ein Schiessplatz) handelt, nicht zu befürchten. Die\nBeschwerdeführer vermögen diesbezüglich auf jeden Fall nicht darzulegen, dass\nvon der Anlage deutlich wahrnehmbarer Lärm bis zu einer Entfernung von über\n500 m ausgeht. Solches wird auch nicht geltend gemacht.\n\nSchwieriger zu beurteilen ist die Frage der Schadstoffimmissionen, da diese für\nden Einzelnen nicht wahrnehmbar sind und sich unter Umständen weiträumig\nausbreiten können (vgl. Urteil BGer 1C_455/2011 v. 12.3.2012). Wie bereits\nerwähnt ist von Luftverfrachtungen von der Anlage aus in südwestlicher Richtung\nauszugehen, mithin in Richtung des Wohnortes der Beschwerdeführer Ziff. 4.\nZusatzbelastungen sind nicht auszuschliessen. Das Amt für Umweltschutz\nverlangt zudem von den Betreibern auch auf dem Gemeindegebiet von\nA.________ die Installation eines NOx-Passivsammler-Messnetzes, da eine\nZunahme der NOx Emissionen zu erwarten sei (vgl. Gesamtentscheid ARE vom\n13.2.2015, S. 22). Unter diesen Umständen ist auf jeden Fall die\nBeschwerdebefugnis der Beschwerdeführer Ziff. 4 zu bejahen. Ob auch eine\nBeschwerdebefugnis der Beschwerdeführer Ziff. 3 und 2 zu bejahen ist, ist eher\nfraglich. Bei deren nördlich der geplanten Anlage liegenden Wohnhäuser\nerscheint eine zusätzliche relevante Beeinträchtigung als wenig glaubhaft (vgl.\ndazu auch Immissionsprognose Bericht Q.________ GmbH vom November 2013\nS. 13, wobei der Bericht noch von der ungünstigeren Annahme einer Kaminhöhe\nvon 45 m ausgeht und gemäss Gesamtentscheid ARE effektiv ein Kamin von 50\nm Höhe erstellt werden muss). Nachdem jedoch auf jeden Fall auf die\nBeschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 4 einzutreten ist, muss auch die\nBetroffenheit der Beschwerdeführer Ziff. 2 und 3 nicht weiter abgeklärt werden.\n\n2.1 Im Weiteren beanstanden die Beschwerdeführer die bewilligte\nZonengrenzkorrektur. Diesbezüglich machen sie vorab eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs geltend. Aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung ihrer\nGehörsansprüche sei die Grenzkorrektur als nichtig zu qualifizieren und\naufzuheben. Sie hätten ein aktuelles und praktisches Interesse an der\nNichterteilung der Zonengrenzkorrektur, da diese zwingende Voraussetzung für\ndie Baubewilligung der Heizkraftanlage bilde. Sie hätten praktisch unverbaute\nSicht auf die geplante Anlage und stünden in einer besonderen und nahen\nBeziehung zum angefochtenen Vorhaben. Die Gemeinde A.________ stehe\nzudem als Eigentümerin des Strassengrundstückes in besonders naher\nBeziehung zur Streitsache. Aufgrund der nahen Beziehung zur Streitsache\nhätten die Beschwerdeführer zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren der\nZonengrenzkorrektur angehört werden müssen. Eine Betroffenheit ergebe sich\n\n12\nauch daraus, dass die Zonengrenzkorrektur die Realisierung des\nüberdimensionierten Fernkraftwerkes erst ermögliche. Eine Betroffenheit ergebe\nsich damit auch aus den von der Anlage verursachten verschiedenen\nImmissionen. Die Festlegung der Zonengrenzkorrektur hätte ihnen daher\nschriftlich zugestellt werden müssen. Dass dies unterlassen worden sei, stelle\neinen schwerwiegenden Verfahrens- und Eröffnungsfehler dar. Sofern dieser\nMangel nicht zur Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur führe, sei diese dennoch\naufgrund der Gehörsverletzung aufzuheben.\n\n2.2.1 Der Regierungsrat hält im angefochtenen Beschluss fest, die\nbeanstandete Zonengrenzkorrektur sei nicht Gegenstand des vorliegenden\nBeschwerdeverfahrens. Überprüft wurde deshalb einzig, ob die\nZonengrenzkorrektur - welche grundsätzlich Voraussetzung für die Realisierung\ndes Heizkraftwerkes sei - nichtig ist. Dies wurde verneint. Betroffen von der\ngeringfügigen Zonengrenzkorrektur seien weder die privaten Beschwerdeführer\nnoch die Gemeinde A.________. Sie seien alle nicht direkte Anstösser an eine\nder beiden von der Zonengrenzkorrektur betroffenen Flächen. Die Grundstücke\nbzw. Wohnorte der privaten Beschwerdeführer würden in erheblicher Distanz von\nder von der Umzonung betroffenen Fläche liegen. Das Strassengrundstück der\nGemeinde A.________ grenze ebenfalls nicht an die von der Umzonung\nbetroffenen Flächen bzw. es liege in einer Distanz von mindestens 190 m davon\nentfernt. Im Übrigen sei die Genehmigung der Zonengrenzkorrektur durch den\nRegierungsrat im Amtsblatt publiziert worden. Die Beschwerdeführer hätten\nspätestens gegen diese Genehmigung opponieren müssen. Ihre Rüge sei mithin\nauf jeden Fall verspätet.\n\n2.2.2 Die Beschwerdegegner machen vernehmlassend ergänzend geltend,\nbezüglich der Frage der Betroffenheit sei auf die Zonengrenzkorrektur\nabzustellen und nicht auf das vorliegende Bauprojekt.\n\n"}