{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Luftschadstoffe ergibt sich aus dem UVB, dass die bestehende\nHolzverbrennungsanlage in der näheren Umgebung des Anlagestandortes zu\nhöheren Zusatzbelastungen führe als das projektierte Heizwerk, da dieses einen\nwesentlich höheren Kamin habe (S. 63). Zur Bestimmung der Kaminhöhe und\nzur Immissionsprognose betr. Luftschadstoffe wurde im Rahmen des Erstellung\n9\ndes Umweltverträglichkeitsbericht ein Bericht bei der Q.________ GmbH in\nAuftrag gegeben (Anhang 6 UVB). In diesem Bericht vom November 2013 wird\nzunächst festgehalten, dass die Holzverbrennung zum dominanten Emittenten\nvon Schadstoffen, insbesondere Stickoxiden, in der näheren Umgebung der\nAnlage werde. Aufgrund der Hauptwindrichtungen wird erwartet, dass Abgase in\nRichtung der südlichen Quartiere von A.________ verfrachtet werden können. Im\nBericht wird u.a. empfohlen, die Kaminhöhe (anstatt der geplanten Höhe von 39\nm) auf 45 m zu erhöhen, ansonsten es zu hohen Zusatzbelastungen kommen\nkönne, wobei in Berücksichtigung der (bestehenden) Hintergrundbelastung es\nzu vereinzelten Überschreitungen des Langzeitgrenzwertes kommen könne. Bei\neiner Höhe des Kamins von 45 m könne davon ausgegangen werden, dass die\nZusatzbelastungen für Stickstoffdioxid (NO2) unter 5µg/m3 liege. Bezüglich der\nVerteilung der Abgase im Umkreis der Anlage (bei einer Kaminhöhe von 45 m)\nwird ausgeführt, das Maximum der Belastung liege südwestlich der Anlage. Die\nWohngebiete von A.________ seien von der Zusatzbelastungen kaum betroffen,\nmit den höchsten Immissionen in Wohngebieten müsse im Bereich \"R.________\"\ngerechnet werden, diese erreichten aber auch hier höchstens einen Drittel der\nmaximalen Zusatzbelastung. In Wohngebieten lägen die anlagebedingten\nZusatzbelastungen von Stickstoffdioxid also auf jeden Fall unter 2µg/m3. Betr.\nFeinstaub wird eine Zusatzbelastung von selbst im Maximum unter 1 µg/m3\nausgegangen. Die Möglichkeit von übermässigen Geruchsimmissionen in den\nWohngebieten von A.________ wird verneint. Auf dem Gebiet der Gemeinde\nA.________ wird einzig bezüglich des Monitorpunktes M3 (vgl. S. 15), welcher\nca. 300 m von der Anlage entfernt wird, von spürbaren Geruchsimmissionen\nausgegangen (welche allerdings nicht als übermässig qualifiziert werden).\nGemäss Gesamtentscheid des ARE ist die Kaminhöhe des Holzheizkraftwerkes\nbei 50 m festzulegen (Auflage des AfU, S. 19), mithin noch 5 m höher als im\nGutachten vorgeschlagen. Damit wird die Belastung für die Umgebung zusätzlich\nrelevant reduziert.\n\nAuch bezüglich der Schadstoffimmissionen ergibt eine summarische Prüfung\nkeine bedeutenden Immissionen im ganzen Gemeindegebiet von A.________\noder zumindest im grössten Teil des bewohnten Gebietes. Vielmehr ist aufgrund\nder topographischen Situation und der Windverhältnisse einzig von messbaren\nAuswirkungen in den südwestlichen Quartieren von A.________ auszugehen.\nDer grösste Teil des bewohnten Gemeindegebietes liegt jedoch nördlich der\ngeplanten Anlage. Die Einwendungen der Beschwerdegegner gegen die\nBejahung der Beschwerdelegitimation der Gemeinde sind mithin grundsätzlich\nbegründet. Nachdem allerdings die Beschwerdelegitimation zumindest eines der\nPrivaten zu bejahen ist (vgl. nachfolgend Erw. 1.5) und auf die Beschwerde\n\n10\neinzutreten ist, muss die Legitimation der Gemeinde nicht abschliessend geprüft\nwerden.\n\n1.5.1 Hinsichtlich der Beschwerdebefugnis der Privaten kann zunächst ebenfalls\nauf die diesbezüglich korrekten Ausführungen im Regierungsratsbeschluss\nverwiesen werden (Erw. 2.1, 2.3 und 2.4). Das Beschwerderecht wird in der\nRegel anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit\nSicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der\nBeschwerdeführer durch diese (seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-,\nSchadstoff-, Licht- oder andere Einwirkungen) betroffen ist (BGE 136 II 281 Erw.\n2.3.1).\n\nAls wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die\nräumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben. Die Rechtsprechung bejaht\nmeistens die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem\nUmkreis von bis zu rund 100 Metern befinden (vgl. Urteil BGer 1C_346/2011\nvom 1.2.2012 Erw. 2.3, in: URP 2012 S. 692). Bei grösseren Entfernungen\nbedarf der Nachweis der Betroffenheit regelmässig einer näheren Begründung,\nwelche die Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft\nerscheinen lässt. Eine besondere Betroffenheit wird vor allem in Fällen bejaht, in\nwelchen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit\nImmissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen oder die Anlage einen\nbesonderen Gefahrenherd darstellt und die Anwohner einem besonderen Risiko\nausgesetzt werden (Urteil BGer 1C_340/2007 v. 28.1.2008 Erw. 2.2. m.H. auf\nBGE 121 II 171 Erw. 2b und 120 Ib 379 Erw. 4c und 4d). In der neueren Praxis\nist die Legitimation von Personen bejaht worden, die 800 bis 1'000 Meter von\neiner Schiessanlage entfernt wohnten, aber deren Lärm noch deutlich\nwahrnahmen (BGE 133 II 181 Erw. 3.2.2). Ebenso sind 1.2 Kilometer von einem\nWindpark wohnhafte Grundeigentümer zur Beschwerde legitimiert, wenn sie\ndadurch deutlich wahrnehmbarem zusätzlichem Lärm ausgesetzt werden (Urteil\nBGer 1C_33/2011 vom 12. 7.11 Erw. 2.3, zusammengefasst in: ZBl 112/2011 S.\n620; zum Ganzen: Urteil BGer 1C_204/2012 v. 25.4.2013).\n\n"}