{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\nIn Bezug auf die beschwerdeführenden Privaten verweist der Regierungsrat\ndarauf hin, dass für die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis die räumliche Distanz\nnicht direkt entscheidend sei, wenn es um Immissionen gehe. In diesen Fällen\nsei massgeblich, ob die Anlage mit Sicherheit oder mit grosser\nWahrscheinlichkeit zu Immissionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen oder\nanderen Einwirkungen führe und die beschwerdeführende Person dadurch\nbetroffen sei. Seien solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändere auch der\nUmstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen sei, nichts an der\nBeschwerdebefugnis. Die privaten Beschwerdeführer seien Einwohner der\nunmittelbar angrenzenden Gemeinde A.________. Ihre Grundstücke bzw.\nWohnorte lägen rund 500 m bis 600 m Luftlinie entfernt vom geplanten\nHeizkraftwerk. Das Heizkraftwerk verursache Lärm-, Staub-, Geruchs- und\nSchadstoffemissionen. Es bestehe somit die Möglichkeit einer Beeinträchtigung\naller Beschwerdeführer. Über die konkreten Emissionen sei dann im Rahmen der\nmateriellen Prüfung zu befinden.\n\n1.4.1 Bezüglich der Rechtsmittelbefugnis von Gemeinden kann zunächst auf die\nAusführungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss verwiesen werden\n(Erw. 2.2). Der Regierungsrat verweist auch korrekt auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung, wonach Gemeinwesen auch zur Beschwerde zugelassen\nwerden, wenn es um spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der\nEinwohner vor Immissionen geht. So wurde die Legitimation von Gemeinden bei\nStreitigkeiten über spezifische öffentliche Anliegen wie den Grundwasserschutz\noder den Schutz der Einwohner vor Fluglärm bejaht (BGE 131 II 753 Erw. 4.3.1;\n123 II 371 Erw. 2c). Allerdings wird für die Anerkennung der Beschwerdebefugnis\nder Gemeinde in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nvorausgesetzt, dass vom zu beurteilenden Vorhaben bedeutende Immissionen\nausgehen, welche die Gesamtheit oder einen Grossteil der Gemeindebewohner\nbetreffen (URP 2015 S. 125).\n\n1.4.2Mögliche Umwelteinwirkungen auf die Nachbargemeinde ergeben sich\nvorliegend durch Lärm (Anlagenlärm und Verkehr) sowie durch\n8\nSchadstoffemissionen (Luftverunreinigung). Die Anlage ist ca. 150 m entfernt von\nder Gemeindegrenze A.________ geplant. Bei den der Anlage nächstgelegenen\nWohnhäusern handelt es sich um Einzelhöfe. Die nächstgelegenen Quartiere auf\ndem Gemeindegebiet von A.________ sind die Wohnquartiere N.________ und\nO.________, welche im Minimum ca. 400 bzw. 650 m von der geplanten Anlage\nentfernt liegen.\n\n1.4.3Beim Verkehrslärm wird im UVB-Bericht im Worst-Case Szenario auf der\nJ.________-strasse in Richtung A.________ von Mehrverkehr von 1,3%\nausgegangen (bei einer Einstellung des Betriebs der I.________ AG, ansonsten\nist von einer Abnahme des Verkehrs auszugehen, vgl. UVB-Bericht S. 9 f.). Bei\nder Lärmbelastung von Zubringerverkehr wird von der Erfahrungsregel\nausgegangen, dass eine Erhöhung des Beurteilungspegels von 1 dB(A) gerade\nnoch wahrnehmbar ist. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass eine\nZunahme um 1 dB(A) einer Steigerung des durchschnittlichen täglichen\nVerkehrsaufkommens (DTV) um rund 25% entspricht. Die besondere\nBetroffenheit kann allerdings auch gegeben sein, wenn die Lärmzunahme rein\nrechnerisch unter 1 dB(A) liegt, sich aber wegen des fraglichen Bauvorhabens\ndie Verkehrszusammensetzung - etwa aufgrund der Erhöhung des Lastwagen-\nAnteils - erheblich verändert (Urteil BGer 1C_204/ 2012 v. 25.4.2013 Erw. 4\nm.H.). Vorliegend ergibt mithin bereits eine summarische Prüfung, dass selbst\nbei Eintreten des unwahrscheinlichen worst-case-Szenarios nicht sehr viele\nPersonen in der Gemeinde A.________ durch anlagebedingten Mehrverkehr\nbetroffen sein werden. Dasselbe ist auch bezüglich des anlagebedingten Lärms\nfestzuhalten. Was den Anlagelärm anbelangt, ergeben sich weder aus dem UVB\nnoch aus den weiteren Unterlagen, dass relevante Auswirkungen in weiten\nTeilen der Wohngebiete von A.________ wahrnehmbar sein werden. Solches\nwird im Übrigen auch von Seiten der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.\nInsgesamt vermögen die möglichen Lärmeinwirkungen mangels der Betroffenheit\neines Grossteils der Bevölkerung die Legitimation der Gemeinde nicht zu\nbegründen.\n\n1.4.4Die wichtigste Auswirkung des Projektes aus lufthygienischer Sicht sind die\nSchadstoffemissionen aus der Verbrennungsanlage des Heizkraftwerkes (vgl.\nUmweltverträglichkeitsbericht, UVB, P.________ vom 19.12.2013 S. 8).\n\n"}