{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2016 III 2016 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2016 III 2016 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2016 III 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:01:12", "Checksum": "4107d094eaa889e207e32d09e80c3b0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\n - Sämtliche dem Gesamtentscheid B2014-0161 vom 13. Februar\n2015 des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz\nzugrunde liegende Akten;\n- Sämtliche dem Beschluss des Bezirksrates Küssnacht vom 14.\nMai 2014 betreffend die geringfügige Zonengrenzkorrektur (inkl.\nGenehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz\ngemäss RRB-Nr. 831/2014 vom 12. August 2014) zugrunde\nliegenden Akten.\n\n7. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.\n\n8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.\n\nG. Der Regierungsrat hat die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und die\nBeschwerden mit Beschluss Nr. 47/2016 vom 19. Januar 2016 abgewiesen.\n\nH. Gegen den Regierungsratsbeschloss erhoben die A.________ (handelnd\ndurch den Gemeinderat), B.________, C.________ sowie D.________ mit\nEingabe vom 2. Februar 2016 gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht\nmit folgenden Anträgen:\n1. Ziffer 1 Dispositiv des Beschlusses des Regierungsrats vom 19. Januar\n2016 (RRB 47/2016) sei aufzuheben, und es seien\n1.1 der Beschluss des Bezirksrats Küssnacht vom 14. Mai 2014 (Beschluss\nNr. 207) über die geringfügige Zonengrenzkorrektur Energiezentrum\nJ.________ sowie dessen Genehmigung durch Beschluss des\nRegierungsrats vom 2. August 2014 (RRB-Nr. 831/2014) als nichtig zu\nerklären, eventualiter seien diese Beschlüsse aufzuheben;\n\n1.2 die Baubewilligung BG 2014-006 des Bezirksrats Küssnacht mit\nFeststellung der Umweltverträglichkeit und der Gesamtentscheid B2014-\n0161 vom 13. Februar 2015 des Amts für Raumentwicklung des Kantons\nSchwyz aufzuheben;\n2. Ziffern 2 und 3 Dispositiv des Beschlusses des Regierungsrats vom 19.\nJanuar 2016 (RRB 47/2016) seien aufzuheben und die Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin respektive der\nVorinstanz festzusetzen;\n3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nBeschwerdegegnerin.\n\n6\nI. Das instruierende Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung\nvom 11. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge\nzulasten der Beschwerdeführer.\n\nDer Bezirksrat Küssnacht teilt mit Schreiben vom 22. Februar 2016 mit, dass er\nauf eine Vernehmlassung verzichte.\n\nDie Beschwerdegegnerin lässt mit Vernehmlassung vom 2. März 2016 die\nAbweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Beschwerdeführer beantragen, soweit darauf einzutreten sei.\n\nDas ARE beantragt - unter Beilage von Mitberichten des Amtes für Umweltschutz\n(AfU), vom 18. Februar 2016, des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN) vom\n29. Februar 2016 und der kantonalen Energiefachstelle vom 10. Februar 2016 -\ndie Abweisung der Beschwerde.\n\nJ. Mit Replik vom 8. April 2016 äusserten sich die Beschwerdeführer zu den\nStellungnahmen der Vorinstanzen sowie der Beschwerdegegnerin, wobei sie an\nihren Anträgen festhielten.\n\nMit Duplik vom 6. Mai 2016 nahm die Beschwerdegegnerin zu den neuen\nVorbringen der Beschwerdeführer Stellung, wobei sie ebenfalls an ihren\nAnträgen festhielt.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation der Gemeinde\nA.________; es könne nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen\nwerden, dass eine Beeinträchtigung durch das geplante Heizkraftwerk (HKW) zu\nerwarten sei. Im Weiteren bestreitet die Beschwerdegegnerin auch die\nLegitimation der weiteren Beschwerdeführer. Diese vermöchten nicht darzutun,\ndass die Anlage zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen\nführen werde.\n\n1.2 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die\nVoraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft dabei u.a. die\nRechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d, Verwaltungsrechtspflegegesetz,\nVRP, SRSZ 234.110). Soweit eine der Voraussetzungen nicht gegeben ist, trifft\ndas Gericht einen Nichteintretensentscheid (vgl. § 27 Abs. 2 VRP).\n\n1.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss sowohl die\nRechtsmittelbefugnis der Gemeinde als auch der rechtsuchenden Privaten\nbejaht. Bezüglich der Beschwerdebefugnis der Gemeinde verweist er auf die\n\n7\nbundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Bejahung der Legitimation\ndie qualifizierte Betroffenheit bei der Wahrnehmung spezifischer öffentlicher\nAufgaben genüge. Die Gemeinden seien zur Anfechtung der Bewilligung für ein\nmit Immissionen verbundenes Werk befugt, wenn sie als Gebietskorporationen\nöffentliche Anliegen wie den Lärmschutz der Einwohner zu vertreten hätten und\ninsofern durch die Lärmeinwirkungen in hoheitlichen Befugnissen betroffen seien.\nDemnach vermöge auch der Schutz der Gemeindebevölkerung vor drohenden\nImmissionen die Legitimation eines Gemeinwesens zu begründen.\n\n"}