1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Dispositiv- Ziffer 1 und 2 des RRB Nr. 966/2016 aufgehoben werden. Die Sache wird erneut an den Regierungsrat zurückgewiesen, damit im Sinne der Erwägungen neu über die Finanzierung der betreffenden Unterbringungskosten in der Einrichtung "AdCo Pädagogik" definitiv befunden werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.