Im Lichte all dieser Aspekte ist die Beschwerde der kommunalen Fürsorgebehörde insoweit gutzuheissen, als die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen RRB Nr. 966/2016 aufgehoben werden und die Sache erneut an den Regierungsrat zurückgewiesen wird, damit − nach den entsprechenden Abklärungen des kantonalen Amtes für Gesundheit und Soziales − der Regierungsrat über die von der öffentlichen Hand zu tragenden Kosten der erwähnten Unterbringung (in der Einrichtung "AdCo Pädagogik") definitiv (unter Einbezug der vom Gesetzgeber festgelegten Verantwortung des Kantons für Aufenthalte von IV- Rentnern in Behindertenheimen) befinden kann. Von einer Änderung der Dispo-