Denn bliebe es dabei, dass die Fürsorgebehörde die betreffenden Unterbringungskosten übernehmen muss (ohne Möglichkeit eines Rückgriffs), müsste der betroffene IV-Rentner wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe (der Gemeinde) in Anspruch nehmen, was nach der ratio legis von Art. 7 IFEG nachgerade (mit dem Einbezug des Kantons als Kostenträger) verhindert werden soll. 2.2.4 Im Übrigen hat das Amt für Gesundheit und Soziales in seinen Ausführungen gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebracht, dass nunmehr die Kostentragung durch den Kanton näher geprüft werde.