5 Fürsorgebehörde verpflichtet, die betreffenden Unterbringungskosten zu übernehmen (soweit der Beschwerdeführer sie nicht selber tragen konnte), ohne dass ein Rückgriff auf den Kanton vorbehalten bleibt. Damit wird die bundesrechtliche Vorgabe von Art. 7 IFEG verletzt. Denn bliebe es dabei, dass die Fürsorgebehörde die betreffenden Unterbringungskosten übernehmen muss (ohne Möglichkeit eines Rückgriffs), müsste der betroffene IV-Rentner wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe (der Gemeinde) in Anspruch nehmen, was nach der ratio legis von Art. 7