2.2.3 Dies gilt erst recht als der angefochtene RRB Nr. 966/2016 vom 29. November 2016 folgende Unzulänglichkeiten aufweist. In Erwägung 5.2 dieses RRB wurde zutreffend ausgeführt, dass der Kanton in der Pflicht ist, für invalide Personen mit Wohnsitz in seinem Kantonsgebiet zu sorgen, damit diese in einer für sie adäquaten Institution untergebracht werden können. Im Anschluss daran wurde ebenfalls ausgeführt, dass die involvierten Stellen und Personen sich zu einer Besprechung (unter der Federführung des Departements des Innern) treffen und die Angelegenheit untereinander klären sollten (im Hinblick auf künftige Unterbringungslösungen und deren Finanzierung).