2.2.2 Diese zentrale Fragestellung wurde mit dem RRB Nr. 966/2016 noch nicht beantwortet, obwohl mit der im ersten Entscheid VGE III 2016 125 enthaltenen Rückweisung der Sache an den Regierungsrat beabsichtigt war, dass über die Finanzierung dieser Unterbringungskosten durch die öffentliche Hand definitiv (und nicht nur vorläufig) entschieden wird. In diesem Sinne wurde der Rückweisungsentscheid, welcher explizit eine Besprechung zwischen den Beteiligten (u.a. zwischen dem Amt für Gesundheit und Soziales sowie der kommunalen Fürsorgebehörde) als geboten erachtete, unzureichend umgesetzt, zumal eine solche Besprechung nach der Aktenlage noch nicht stattgefunden hat.