§ 11 Abs. 1 und 2 ShG i.V.m. § 2 Abs. 2 ShG). 2.2.1 Allerdings geht es in der Sache nicht nur um eine subsidiäre Kostengutsprache (für eine bereits beendete Unterbringung), sondern insbesondere um die folgende Fragestellung: Wer bzw. welches Gemeinwesen hat letztlich für die nach der Aktenlage von der Beiständin (Mutter) vorfinanzierten Unterbringungskosten in der Einrichtung "AdCo Pädagogik" in welchem Umfange einzustehen bzw. welchen noch zu ermittelnden Betrag der Beiständin zurückzuerstatten?