Im angefochtenen RRB wird sinngemäss argumentiert, dass die kommunale Fürsorgebehörde subsidiäre Kostengutsprache für die Unterbringung des IV- Rentenbezügers in der Einrichtung AdCo Pädagogik hätte leisten müssen, da der Betroffene, welcher beim Austritt aus der Psychiatrischen Klinik umgehend auf eine hinreichend betreute Anschlusslösung angewiesen war, die Kosten dieser Unterbringung nicht ausreichend aus eigenen Mitteln finanzieren konnte. Diese Argumentation ist korrekt und gibt als solche keinen Anlass zur Beanstandung, denn nach dem kantonalen Sozialhilferecht sind die Gemeinden zuständig dafür zu sorgen, dass Hilfesuchende rechtzeitig die nötige Unterstützung erhalten (vgl.