Richtig und im konkreten Fall von Bedeutung ist auch der Verweis der Beschwerde führenden Gemeinde auf Art. 7 Abs. 1 IFEG, wonach die Kantone sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution beteiligen, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt. Findet eine invalide Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Institution, die ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht, so hat sie Anspruch darauf, dass der Kanton sich im Rahmen von Abs. 1 (Art. 7 IFEG) an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, welche