1.2.3 Richtig und im konkreten Fall von Bedeutung ist auch der Verweis der Beschwerde führenden Gemeinde auf Art. 7 Abs. 1 IFEG, wonach die Kantone sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution beteiligen, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt.