1.2.2 Hinsichtlich der Finanzierung hat der kantonale Gesetzgeber normiert, dass das für ein Angebot nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen zuständige Gemeinwesen für dessen Kosten aufzukommen hat, sofern diese nicht durch die anspruchsberechtigte Person, die gesetzlich Verpflichteten, ihre Versicherer oder Dritte gedeckt werden (§ 16 Abs. 1 SEG). Nachdem der Kanton (und nicht die Gemeinden) für Behinderteneinrichtungen zuständig ist (siehe § 8 SEG), fällt auch die Finanzierung der Kosten von Unterbringungen in Behinderteneinrichtungen in die Verantwortung des Kantons (und nicht der Gemeinden), wie in der Beschwerdeschrift zutreffend argumentiert wird.