Er sorgt dafür, dass die erforderlichen Plätze in Behindertenheimen, Tagesstätten und Werkstätten zur Verfügung stehen (§ 8 Abs. 2 SEG). Diese Regelung basiert auf Art. 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderungen der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG, SR 831.26), wonach jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht.