1.2.1 Die Zuständigkeiten des Kantons und der Gemeinden für soziale Einrichtungen und deren Finanzierung hat der kantonale Gesetzgeber im Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG, SRSZ 380.300) geregelt (§ 1 Abs. 1 lit. a und c SEG). Als soziale Einrichtungen gelten nach § 2 Abs. 1 lit. a SEG Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenheime, Tagesstätten, Werkstätten). Nach § 8 Abs. 1 SEG ist der Kanton für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zuständig. Er sorgt dafür, dass die erforderlichen Plätze in Behindertenheimen, Tagesstätten und Werkstätten zur Verfügung stehen (§ 8 Abs. 2 SEG).