1.1.2 Aus diesem kantonalen Sozialhilferecht ergibt sich unmissverständlich, dass − soweit private Hilfe nicht ausreicht (vgl. § 2 Abs. 1 ShG) − primär die Wohnsitzgemeinde für Hilfesuchende einzustehen hat, auch wenn gegebenenfalls noch andere gesetzliche Finanzierungsquellen in Frage kommen bzw. nach entsprechenden Abklärungen sich herausstellt, dass ein anderer Kostenträger vorgeht. Mit anderen Worten ist die staatliche Sozialhilfe durch die Wohnsitzgemeinde subsidiär gegenüber der privaten Hilfe und primär gegenüber allfälligen anderen Kostenträgern bzw. Finanzierungsquellen, welche im Verlaufe von Ab-