Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ShG erstreckt sich die wirtschaftliche Hilfe auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes. Sie stellt auch die notwendige ambulante oder stationäre oder therapeutische Behandlung und Pflege sicher (§ 16 Abs. 2 ShG). Die Wohngemeinde ist zahlungspflichtig für Personen mit Wohnsitz im Kanton (§ 19 Abs. 1 ShG). Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf andere Kostenträger nach Bundesrecht oder Staatsverträgen (§ 19 Abs. 2 ShG). Im Übrigen wird in § 2 Abs. 2 ShG normiert, dass die Sozialhilfe gewährt wird, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.