1.1.1 Der kantonale Gesetzgeber hat im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG, SRSZ 380.100) in § 11 Abs. 1 ShG bestimmt, dass die Gemeinden dafür sorgen, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zuteil wird. Dazu gehört auch die Vermittlung von Spezialhilfen und die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe (§ 11 Abs. 2 lit. c und d ShG). Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 15 ShG). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ShG erstreckt sich die wirtschaftliche Hilfe auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes.