3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. D. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2017 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das kantonale Amt für Gesundheit äusserte sich in einer Eingabe vom 23. Januar 2017. In einer Eingabe vom 8. Februar 2017 erneuerte die Fürsorgebehörde ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Die Beiständin bzw. der Rechtsvertreter von D.________ wurden nicht zur Erstattung einer Vernehmlassung eingeladen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: