3. Die Gemeinde A.________ hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.-- zu bezahlen. C. Gegen diesen am 6. Dezember 2016 eingegangenen RRB hat die A.________ rechtzeitig am 21. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss Nr. 966/2016 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 29. November 2016 sei aufzuheben. 2 2. Der Kanton Schwyz sei zu verpflichten, die entstandenen Restkosten für den Aufenthalt von D.________ in der AdCo Pädagogik zu übernehmen.