B. Mit RRB Nr. 966/2016 vom 29. November 2016 hat der Regierungsrat die von der Beiständin für ihren Sohn erhobene Verwaltungsbeschwerde wie folgt entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss vom 1. März 2016 aufgehoben. Die Fürsorgebehörde wird verpflichtet, die entstandenen Kosten für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der AdCo Pädagogik zu übernehmen, soweit der Beschwerdeführer die Kosten nicht selber tragen konnte. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-- werden der Gemeinde A.________ auferlegt. (…)