Eine gegen diesen RRB von der Beiständin für D.________ erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2016 125 vom 10. Oktober 2016 insoweit gutgeheissen, als dieser RRB aufgehoben und die Sache an den Regierungsrat zurückgewiesen wurde, damit er im Sinne der Erwägungen vorgehen und alsdann neu entscheiden könne.