Gleichentags ging beim kommunalen Sozialamt eine Bescheinigung der Psychiatrischen Klinik Clienia Littenheid (Oberärztin.________) ein, wonach D.________ aus medizinisch-psychiatrischer Sicht auf eine "1-zu-1-Betreuung" angewiesen und als geeignete Einrichtung in der Schweiz nur die "AdCo Pädagogik" gefunden worden sei. In der Folge lehnte die A.________ eine Kostengutsprache ab, derweil der Regierungsrat auf eine Verwaltungsbeschwerde mit RRB Nr. 454/2016 vom 24. Mai 2016 nicht eingetreten ist. Eine gegen diesen RRB von der Beiständin für D.___