A. Die Vorgeschichte ist im Entscheid VGE III 2016 125 vom 10. Oktober 2016 enthalten. D.________ (geb. …1991), welcher an einem (atypischen) Asperger-Syndrom mit Verhaltensstörungen leidet, ist auf eine engmaschige Betreuung angewiesen und hat Wohnsitz in der Gemeinde A.________. Seine Mutter C.________, welche für ihn als Beiständin eingesetzt ist, meldete sich am 7. Dezember 2015 beim Sozialamt der Gemeinde A.________. Sie ersuchte sinngemäss um eine Kostengutsprache für eine Unterbringung in einer Einrichtung in Weingarten TG (AdCo Pädagogik). Gleichentags ging beim kommunalen Sozialamt eine Bescheinigung der Psychiatrischen Klinik Clienia Littenheid (Oberärztin.