{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-227_2017-02-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "190478dfe64f90635bd9e2978b33c68d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-227_2017-02-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_227_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2116fa25a90e48c28aa1b62b216c8e062df453d89a49b882d521fe22781005e205ed05e6935ef25198ede80c6f3e44532d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2116fa25a90e48c28aa1b62b216c8e062df453d89a49b882d521fe22781005e205ed05e6935ef25198ede80c6f3e44532d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_227", "Checksum": "fdae5e6f56f44b5c64645920ce4423e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kosten einer Platzierung) | Sozialhilfe\n\n2.2.3 Dies gilt erst recht als der angefochtene RRB Nr. 966/2016 vom 29. November 2016 folgende Unzulänglichkeiten aufweist. In Erwägung 5.2 dieses RRB\nwurde zutreffend ausgeführt, dass der Kanton in der Pflicht ist, für invalide Personen mit Wohnsitz in seinem Kantonsgebiet zu sorgen, damit diese in einer für\nsie adäquaten Institution untergebracht werden können. Im Anschluss daran\nwurde ebenfalls ausgeführt, dass die involvierten Stellen und Personen sich zu\neiner Besprechung (unter der Federführung des Departements des Innern) treffen und die Angelegenheit untereinander klären sollten (im Hinblick auf künftige\nUnterbringungslösungen und deren Finanzierung). Dass damit auch die Unterbringungskosten in der Einrichtung \"AdCo Pädagogik\" verhandelt werden sollen,\nwurde weder in der Erwägung 5.1 thematisiert noch in die Dispositiv Ziffer 1 des\nRRB Nr. 966/2016 aufgenommen. In dieser Dispositiv-Ziffer wird die kommunale\n\n5\nFürsorgebehörde verpflichtet, die betreffenden Unterbringungskosten zu übernehmen (soweit der Beschwerdeführer sie nicht selber tragen konnte), ohne dass\nein Rückgriff auf den Kanton vorbehalten bleibt. Damit wird die bundesrechtliche\nVorgabe von Art. 7 IFEG verletzt. Denn bliebe es dabei, dass die Fürsorgebehörde die betreffenden Unterbringungskosten übernehmen muss (ohne Möglichkeit eines Rückgriffs), müsste der betroffene IV-Rentner wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe (der Gemeinde) in Anspruch nehmen, was nach der ratio legis von Art. 7 IFEG nachgerade (mit dem Einbezug des Kantons als Kostenträger) verhindert werden soll.\n\n2.2.4 Im Übrigen hat das Amt für Gesundheit und Soziales in seinen Ausführungen gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebracht, dass nunmehr die Kostentragung durch den Kanton näher geprüft werde.\n\n3. Im Lichte all dieser Aspekte ist die Beschwerde der kommunalen Fürsorgebehörde insoweit gutzuheissen, als die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen RRB Nr. 966/2016 aufgehoben werden und die Sache erneut an den Regierungsrat zurückgewiesen wird, damit − nach den entsprechenden Abklärungen des kantonalen Amtes für Gesundheit und Soziales − der Regierungsrat\nüber die von der öffentlichen Hand zu tragenden Kosten der erwähnten Unterbringung (in der Einrichtung \"AdCo Pädagogik\") definitiv (unter Einbezug der vom\nGesetzgeber festgelegten Verantwortung des Kantons für Aufenthalte von IV-\nRentnern in Behindertenheimen) befinden kann. Von einer Änderung der Dispo-\nsitiv-Ziffer 3 (betreffend Parteientschädigung) wird abgesehen, weil die kommunale Fürsorgebehörde nach dem kantonalen Sozialhilferecht verpflichtet gewesen wäre, subsidiäre Kostengutsprache für die betreffende Anschlusslösung\nnach dem Austritt aus der Psychiatrischen Klinik Clienia Littenheid zu erteilen.\n\n6\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Dispositiv-\nZiffer 1 und 2 des RRB Nr. 966/2016 aufgehoben werden. Die Sache wird\nerneut an den Regierungsrat zurückgewiesen, damit im Sinne der Erwägungen neu über die Finanzierung der betreffenden Unterbringungskosten\nin der Einrichtung \"AdCo Pädagogik\" definitiv befunden werden kann.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- die A.________ (R, inkl. Kopie des Schreibens des Amtes für Gesundheit und Soziales an RA … vom 10.2.2017)\n- den Regierungsrat\n- das Sicherheitsdepartement (EB/ mit den Akten, inkl. Eingabe der Fürsorgebehörde vom 8.2.2017 und Kopie des Schreibens des AGS an RA\n… vom 10.2.2017)\n- das Amt für Gesundheit und Soziales\n- Rechtsanwalt lic.iur. …)\n- und das Departement des Innern (z.K.).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\nVersand: 24. Februar 2017\n7\n"}