{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-227_2017-02-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "190478dfe64f90635bd9e2978b33c68d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-227_2017-02-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_227_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2116fa25a90e48c28aa1b62b216c8e062df453d89a49b882d521fe22781005e205ed05e6935ef25198ede80c6f3e44532d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2116fa25a90e48c28aa1b62b216c8e062df453d89a49b882d521fe22781005e205ed05e6935ef25198ede80c6f3e44532d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_227", "Checksum": "fdae5e6f56f44b5c64645920ce4423e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kosten einer Platzierung) | Sozialhilfe\n\n1.1.2 Aus diesem kantonalen Sozialhilferecht ergibt sich unmissverständlich,\ndass − soweit private Hilfe nicht ausreicht (vgl. § 2 Abs. 1 ShG) − primär die\nWohnsitzgemeinde für Hilfesuchende einzustehen hat, auch wenn gegebenenfalls noch andere gesetzliche Finanzierungsquellen in Frage kommen bzw. nach\nentsprechenden Abklärungen sich herausstellt, dass ein anderer Kostenträger\nvorgeht. Mit anderen Worten ist die staatliche Sozialhilfe durch die Wohnsitzgemeinde subsidiär gegenüber der privaten Hilfe und primär gegenüber allfälligen\nanderen Kostenträgern bzw. Finanzierungsquellen, welche im Verlaufe von Ab-\n\n3\nklärungen zum Zuge kommen können (vgl. z.B. die Bevorschussung von allfälligen IV-Rentenleistungen durch die Wohnsitzgemeinde mit entsprechender Rückerstattung durch die Invalidenversicherung nach rückwirkender Zusprechung einer Rente und Festlegung der Nachzahlungsbeträge).\n\n1.2.1 Die Zuständigkeiten des Kantons und der Gemeinden für soziale Einrichtungen und deren Finanzierung hat der kantonale Gesetzgeber im Gesetz über\nsoziale Einrichtungen (SEG, SRSZ 380.300) geregelt (§ 1 Abs. 1 lit. a und c\nSEG). Als soziale Einrichtungen gelten nach § 2 Abs. 1 lit. a SEG Einrichtungen\nfür Menschen mit Behinderungen (Behindertenheime, Tagesstätten, Werkstätten). Nach § 8 Abs. 1 SEG ist der Kanton für die Errichtung und den Betrieb von\nEinrichtungen für Menschen mit Behinderungen zuständig. Er sorgt dafür, dass\ndie erforderlichen Plätze in Behindertenheimen, Tagesstätten und Werkstätten\nzur Verfügung stehen (§ 8 Abs. 2 SEG). Diese Regelung basiert auf Art. 2 des\nBundesgesetzes über die Institutionen zur Förderungen der Eingliederung von\ninvaliden Personen (IFEG, SR 831.26), wonach jeder Kanton gewährleistet, dass\ninvaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise\nentspricht.\n\n1.2.2 Hinsichtlich der Finanzierung hat der kantonale Gesetzgeber normiert,\ndass das für ein Angebot nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen zuständige Gemeinwesen für dessen Kosten aufzukommen hat, sofern diese nicht durch\ndie anspruchsberechtigte Person, die gesetzlich Verpflichteten, ihre Versicherer\noder Dritte gedeckt werden (§ 16 Abs. 1 SEG). Nachdem der Kanton (und nicht\ndie Gemeinden) für Behinderteneinrichtungen zuständig ist (siehe § 8 SEG), fällt\nauch die Finanzierung der Kosten von Unterbringungen in Behinderteneinrichtungen in die Verantwortung des Kantons (und nicht der Gemeinden), wie in der\nBeschwerdeschrift zutreffend argumentiert wird.\n\n1.2.3 Richtig und im konkreten Fall von Bedeutung ist auch der Verweis der Beschwerde führenden Gemeinde auf Art. 7 Abs. 1 IFEG, wonach die Kantone sich\nsoweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution beteiligen,\ndass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt. Findet eine invalide Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Institution, die ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht, so\nhat sie Anspruch darauf, dass der Kanton sich im Rahmen von Abs. 1 (Art. 7\nIFEG) an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, welche\ndie Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt (Art. 7 Abs. 2 IFEG).\n\n4\n2.1 Im angefochtenen RRB wird sinngemäss argumentiert, dass die kommunale Fürsorgebehörde subsidiäre Kostengutsprache für die Unterbringung des IV-\nRentenbezügers in der Einrichtung AdCo Pädagogik hätte leisten müssen, da der\nBetroffene, welcher beim Austritt aus der Psychiatrischen Klinik umgehend auf\neine hinreichend betreute Anschlusslösung angewiesen war, die Kosten dieser\nUnterbringung nicht ausreichend aus eigenen Mitteln finanzieren konnte. Diese\nArgumentation ist korrekt und gibt als solche keinen Anlass zur Beanstandung,\ndenn nach dem kantonalen Sozialhilferecht sind die Gemeinden zuständig dafür\nzu sorgen, dass Hilfesuchende rechtzeitig die nötige Unterstützung erhalten (vgl.\n§ 11 Abs. 1 und 2 ShG i.V.m. § 2 Abs. 2 ShG).\n\n2.2.1 Allerdings geht es in der Sache nicht nur um eine subsidiäre Kostengutsprache (für eine bereits beendete Unterbringung), sondern insbesondere um die\nfolgende Fragestellung: Wer bzw. welches Gemeinwesen hat letztlich für die\nnach der Aktenlage von der Beiständin (Mutter) vorfinanzierten Unterbringungskosten in der Einrichtung \"AdCo Pädagogik\" in welchem Umfange einzustehen\nbzw. welchen noch zu ermittelnden Betrag der Beiständin zurückzuerstatten?\n\n2.2.2 Diese zentrale Fragestellung wurde mit dem RRB Nr. 966/2016 noch nicht\nbeantwortet, obwohl mit der im ersten Entscheid VGE III 2016 125 enthaltenen\nRückweisung der Sache an den Regierungsrat beabsichtigt war, dass über die\nFinanzierung dieser Unterbringungskosten durch die öffentliche Hand definitiv\n(und nicht nur vorläufig) entschieden wird. In diesem Sinne wurde der Rückweisungsentscheid, welcher explizit eine Besprechung zwischen den Beteiligten\n(u.a. zwischen dem Amt für Gesundheit und Soziales sowie der kommunalen\nFürsorgebehörde) als geboten erachtete, unzureichend umgesetzt, zumal eine\nsolche Besprechung nach der Aktenlage noch nicht stattgefunden hat.\n\n"}