{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-227_2017-02-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "190478dfe64f90635bd9e2978b33c68d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-227_2017-02-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_227_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2116fa25a90e48c28aa1b62b216c8e062df453d89a49b882d521fe22781005e205ed05e6935ef25198ede80c6f3e44532d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2116fa25a90e48c28aa1b62b216c8e062df453d89a49b882d521fe22781005e205ed05e6935ef25198ede80c6f3e44532d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_227", "Checksum": "fdae5e6f56f44b5c64645920ce4423e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.02.2017 III 2016 227"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.02.2017 III 2016 227"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.02.2017 III 2016 227"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe (RRB Nr. 966/2016 vom 29. November 2016 betr. Kosten einer Platzierung) | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:10:39", "Checksum": "b2afd2c1020e3cc6ab46ccf2960dbbbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.02.2017 III 2016 227\nRegeste:\nSozialhilfe (RRB Nr. 966/2016 vom 29. November 2016 betr. Kosten einer Platzierung) | Sozialhilfe\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer III\n\nIII 2016 227\n\nEntscheid vom 24. Februar 2017\n\nBesetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident\nRuth Mikšovic-Waldis, Richterin\nDr.oec. Andreas Risi, Richter\nMLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________, Gemeindeverwaltung,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\n1. Regierungsrat des Kantons Schwyz,\nBahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\n2. Amt für Gesundheit und Soziales,\nKollegiumstrasse 28, Postfach 2161, 6431 Schwyz,\nBeigeladen,\n\nGegenstand RRB Nr. 966/2016 vom 29. November 2016 betr. Kosten\neiner Platzierung\nSachverhalt:\n\nA. Die Vorgeschichte ist im Entscheid VGE III 2016 125 vom 10. Oktober\n2016 enthalten. D.________ (geb. …1991), welcher an einem (atypischen)\nAsperger-Syndrom mit Verhaltensstörungen leidet, ist auf eine engmaschige Betreuung angewiesen und hat Wohnsitz in der Gemeinde A.________. Seine Mutter C.________, welche für ihn als Beiständin eingesetzt ist, meldete sich am 7.\nDezember 2015 beim Sozialamt der Gemeinde A.________. Sie ersuchte sinngemäss um eine Kostengutsprache für eine Unterbringung in einer Einrichtung in\nWeingarten TG (AdCo Pädagogik). Gleichentags ging beim kommunalen Sozialamt eine Bescheinigung der Psychiatrischen Klinik Clienia Littenheid (Oberärztin.________) ein, wonach D.________ aus medizinisch-psychiatrischer Sicht auf\neine \"1-zu-1-Betreuung\" angewiesen und als geeignete Einrichtung in der\nSchweiz nur die \"AdCo Pädagogik\" gefunden worden sei. In der Folge lehnte die\nA.________ eine Kostengutsprache ab, derweil der Regierungsrat auf eine Verwaltungsbeschwerde mit RRB Nr. 454/2016 vom 24. Mai 2016 nicht eingetreten\nist. Eine gegen diesen RRB von der Beiständin für D.________ erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2016 125 vom 10. Oktober 2016 insoweit gutgeheissen, als dieser RRB aufgehoben und die Sache an\nden Regierungsrat zurückgewiesen wurde, damit er im Sinne der Erwägungen\nvorgehen und alsdann neu entscheiden könne.\n\nB. Mit RRB Nr. 966/2016 vom 29. November 2016 hat der Regierungsrat die\nvon der Beiständin für ihren Sohn erhobene Verwaltungsbeschwerde wie folgt\nentschieden:\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss vom\n1. März 2016 aufgehoben. Die Fürsorgebehörde wird verpflichtet, die entstandenen Kosten für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der AdCo Pädagogik zu übernehmen, soweit der Beschwerdeführer die Kosten nicht selber tragen konnte.\n\n2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-- werden der Gemeinde A.________ auferlegt. (…)\n\n3. Die Gemeinde A.________ hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.-- zu bezahlen.\n\nC. Gegen diesen am 6. Dezember 2016 eingegangenen RRB hat die\nA.________ rechtzeitig am 21. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen:\n\n1. Der Beschluss Nr. 966/2016 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom\n29. November 2016 sei aufzuheben.\n\n2\n2. Der Kanton Schwyz sei zu verpflichten, die entstandenen Restkosten für den\nAufenthalt von D.________ in der AdCo Pädagogik zu übernehmen.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2017 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das kantonale Amt für Gesundheit äusserte sich in einer Eingabe vom 23. Januar 2017. In einer Eingabe vom 8. Februar 2017 erneuerte die\nFürsorgebehörde ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Die Beiständin\nbzw. der Rechtsvertreter von D.________ wurden nicht zur Erstattung einer Vernehmlassung eingeladen.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1.1 Der kantonale Gesetzgeber hat im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG,\nSRSZ 380.100) in § 11 Abs. 1 ShG bestimmt, dass die Gemeinden dafür sorgen,\ndass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zuteil wird. Dazu\ngehört auch die Vermittlung von Spezialhilfen und die Vermittlung wirtschaftlicher\nHilfe (§ 11 Abs. 2 lit. c und d ShG). Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe\n(§ 15 ShG). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ShG erstreckt sich die wirtschaftliche Hilfe\nauf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes. Sie stellt auch die notwendige ambulante oder stationäre oder therapeutische Behandlung und Pflege\nsicher (§ 16 Abs. 2 ShG). Die Wohngemeinde ist zahlungspflichtig für Personen\nmit Wohnsitz im Kanton (§ 19 Abs. 1 ShG). Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf\nandere Kostenträger nach Bundesrecht oder Staatsverträgen (§ 19 Abs. 2 ShG).\nIm Übrigen wird in § 2 Abs. 2 ShG normiert, dass die Sozialhilfe gewährt wird,\nwenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter\nSeite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.\n\n"}