Die Initiative hat keine aufschiebende Wirkung im Baubewilligungsverfahren bzw. im anschliessenden Beschwerdeverfahren. Es ist mithin fraglich, ob bei allfälliger Annahme der Initiative diese noch vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens Rechtskraft zu entfalten vermag (zumal die Initiative nach allfälliger Gutheissung noch das Nutzungsplanverfahren gemäss PGB durchlaufen müsste, vgl. Erw. 4). Von ganz offensichtlicher Undurchführbarkeit kann dennoch nicht gesprochen werden, zumal grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, dass die Baubewilligung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird.