26 I 359; 94 I 126). Im vorliegenden Fall geht es den Initianten letztlich einzig um die Verhinderung der bereits bewilligten Hundeschule, auch wenn sie Gegenteiliges geltend machen. Gegen die Baubewilligung wurden offenbar Rechtsmittel erhoben, so dass sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Das Beschwerdeverfahren nimmt unabhängig von dem mit der Initiative eingeleiteten Planungsverfahren seinen Fortgang. Die Initiative hat keine aufschiebende Wirkung im Baubewilligungsverfahren bzw. im anschliessenden Beschwerdeverfahren.