, v.a. S. 163f.). Diese Zielsetzung lässt sich aus dem Grundsatz ableiten, dass die Stimmberechtigten nicht unter irreführenden Voraussetzungen zu einer Abstimmung aufgerufen werden sollen. Indessen steht die Undurchführbarkeit einer Initiative oftmals im Voraus nicht eindeutig fest (VGE III 2011 121 v. 8.2.2012 Erw. 1.7; Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A. 2000, §50, Rz. 3.5 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 92